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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 24/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 568 Satz 3
InsO § 7
InsO n.F. § 287 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 24/03

vom 25. September 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 25. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 4.000 €.

Gründe:

I.

Das Finanzamt F. stellte am 13. Februar 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 hat das Amtsgericht den Insolvenzantrag dem Schuldner zur Kenntnis übersandt und ihn darauf hingewiesen, daß er Restschuldbefreiung erlangen könne, wenn er binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises einen entsprechenden Antrag bei Gericht stelle.

Mit Schreiben vom 15. November 2002 hat der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27. November 2002 wegen Verfristung als unzulässig verworfen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, blieb ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vom Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde führt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil der Einzelrichter sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt hat, indem er eine Zulassungsentscheidung getroffen hat, obwohl er bei der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren auf die mit drei Richtern besetzte Kammer hätte übertragen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255). Denn an die Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der diese Bindung vorsieht, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785). Darauf, daß der Einzelrichter trotz der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung das Verfahren nicht auf die vollbesetzte Kammer übertragen hat, kann ein Rechtsmittel nach § 568 Satz 3 ZPO nicht gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO S. 1256). Dies ist hier schon deshalb unbedenklich, weil der Sache - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ausreichend dargetan (§ 575 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde zeigt weder auf, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat, noch legt sie ausreichend dar, daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 InsO n.F. setzt einen Insolvenzantrag des Schuldners voraus. Sie ist demnach nicht anwendbar, wenn - wie vorliegend - nur ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellt (vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, Bd. 3 § 287 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Schmal, Bd. 1 § 20 Rn. 98; Ahrens, in: Frankfurter Kommentar, 3. Aufl. § 287 Rn. 11a; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 26). Dies ergibt sich - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte bei der Neufassung dieser Vorschrift. Hierüber besteht - nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde - in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich kein Streit. Damit wirft die Rechtssache aber keine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat.



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