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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 258/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 17
ZPO § 575 Abs. 3
ZPO § 157 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 75.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

Der geltend gemachte Verstoß gegen das verfassungsmäßige Recht des Schuldners auf effektives rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Vorinstanzen haben sachkundigen Vortrag des Schuldners nicht dadurch verhindert, dass sie ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen haben, Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Ob eine solche Hinweispflicht im Einzelfall bestehen kann, wenn der Verfahrensbeteiligte aus persönlichen Gründen hilflos erscheint, ohne dass zugleich gegen seine Prozessfähigkeit Bedenken bestehen, kann offen bleiben. Im Streitfall hat der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss zu Protokoll der Geschäftsstelle ordnungsgemäß Rechtsmittel eingelegt, wobei er sich durch einen durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Vertreter hat vertreten lassen. Dieser hat das Rechtsmittel sodann ausführlich und nicht etwa in einer von vornherein ungeeigneten Weise (vgl. § 157 Abs. 2 ZPO a.F., jetzt § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO) begründet. Der von dem Vertreter des Schuldners gewählte Ansatz, die im Eröffnungsbeschluss berücksichtigten Verbindlichkeiten in Zweifel zu ziehen, aus denen das Insolvenzgericht den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit abgeleitet hat (vgl. §§ 14, 16, 17 InsO), war durchaus sachgerecht.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Vorinstanzen hätten auf entsprechende Nachfragen des Schuldners reagieren müssen, wird übersehen, dass sich die an den zitierten Aktenstellen befindlichen Ersuchen des Schuldners entweder durch die Verfahrenseröffnung und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels hiergegen zu Protokoll der Geschäftsstelle erledigt hatten oder sich aber auf andere Verfahrensgegenstände (Abberufung des Verwalters; Zwangsverwaltung des unbeweglichen Vermögens) bezogen.

Im Übrigen fehlt es an jeglichem Vortrag der Rechtsbeschwerde dazu, was der Schuldner in Bezug auf die Eröffnungsvoraussetzungen vorgetragen hätte, wenn er in zweiter Instanz durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten gewesen wäre. Nach dem Gutachten des Sachverständigen und dem Bericht des beteiligten Insolvenzverwalters war der Schuldner im Eröffnungszeitpunkt zweifelsfrei zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ende der Entscheidung

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