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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IX ZB 259/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 575 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 575 Abs. 2 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 10/02 IX ZB 259/02

vom 5. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 5. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Prozeßkostenhilfegesuche des Beklagten für die Einlegung und Begründung von Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2002 - 12 W 6/02 - und gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 8. April 2002 - 10 S 20/02 - sowie für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 2002 - 1 T 8/02 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

Soweit der Beklagte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen den ihm formlos übermittelten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2002 wenden will, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft, weil das Oberlandesgericht weder als Beschwerdegericht noch als Berufungsgericht oder im ersten Rechtszug entschieden und eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Deshalb kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 114 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 2002, der dem Beklagten am 13. Februar 2002 zugestellt wurde, ist deshalb nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte die für die Einlegung und Begründung einer (statthaften) Rechtsbeschwerde vorgesehenen Monatsfristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO n.F. nicht gewahrt hat. Auch wenn er die Fristen eingehalten hätte, müßte eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden, so daß es für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen (vgl. § 236 ZPO) an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Prozeßkostenhilfe ist dem Beklagten mithin auch insoweit mangels Erfolgsaussicht zu versagen.

Schließlich ist dem Beklagten auch für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 8. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu verweigern, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde und deshalb in jedem Fall als unzulässig verworfen werden müßte.

Ende der Entscheidung

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