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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: IX ZB 259/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 258/04 IX ZB 259/04

vom 27. Januar 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, Neskovic und Vill

am 27. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. November 2004 und 5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 300 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.

Ende der Entscheidung

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