Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: IX ZB 266/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 3 S. 2
ZPO § 766
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 266/02

vom

20. März 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 20. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom 18. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 27. November 2001, die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Gläubigerin hat "gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Zur Begründung hat sie angeführt, der Schuldner habe im Vermögensverzeichnis vom 27. November 2001 angegeben, er sei selbständig und habe keine Aufträge und Außenstände. Er möge daher angeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit ihrer gegen den Beschluß des Amtsgerichts gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin weiter die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses begehrt und geltend gemacht, der Schuldner müsse als selbständig Tätiger für einen Zeitraum der letzten zwölf Monate seine Auftraggeber namentlich benennen. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde "gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO" zugelassen hat, obwohl sie bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen mußte. An die unter Verstoß gegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, z.V.b.).

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 13. März 2003 aaO).

Ende der Entscheidung

Zurück