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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: IX ZB 268/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 210
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 268/05

vom 18. Mai 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 bewilligt.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts Hof und der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 14. Juli 2004 aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 348,58 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sch. . Er hat gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 1.022,58 € nebst Zinsen und Kosten erhoben. Mit Urteil vom 17. Mai 2004 ist die Klage abgewiesen worden. Auf Antrag der Beklagten vom 21. Juni 2004 sind am 14. Juli 2004 zu erstattende Kosten in Höhe von 348,58 € nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt worden. Bereits zuvor, am 1. Juli 2004, hatte der Kläger Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses weiter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der vom Kläger zu erstattenden Kosten.

1. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, weil er ohne Verschulden, nämlich wegen der Unzulänglichkeit der Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). Die versäumten Prozesshandlungen sind nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden (§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO).

2. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig. Wegen des Vollstreckungsverbotes des § 210 InsO fehlt ein Rechtsschutzinteresse des Prozessgegners hinsichtlich des beantragten Vollstreckungstitels (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 247/03, WM 2005, 1036 f; v. 22. September 2005 - IX ZR 91/05, WM 2005, 2239, 2240). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) für das Prozessgericht auch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich bindend.

3. Ein Feststellungsausspruch kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die sachliche und rechnerische Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 2005, aaO S. 1037; v. 22. September 2005, aaO).

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