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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.01.2009
Aktenzeichen: IX ZB 269/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6
InsO § 59 Abs. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 2. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung, ebenso u.a. Kirchhof ZInsO 2002, 606, 608; Münch-Komm-InsO/Ganter 2. Aufl. § 7 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 5; Braun/Bußhardt, InsO 3. Aufl. § 7 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. September 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Landgericht Bielefeld zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenzgericht hat die von der Schuldnerin angeregte Entlassung des Insolvenzverwalters abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubigerausschuss oder gegebenenfalls den Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner.

Nichts Anderes gilt, wenn Beschwerdegegenstand entsprechend dem Schreiben der Schuldnerin vom 13. November 2008 "die Nichtwahrnehmung der gesetzlichen Kontroll- und Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO" sein soll. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter ist in §§ 58, 59 InsO abschließend geregelt, ohne dass dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, in die Aufsicht mit Hilfe von Rechtsmitteln einzugreifen.

Die von der Schuldnerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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