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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 27/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 7
InsO § 34 Abs. 1
InsO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 27/04

vom 13. Juli 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 624,18 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten sind (BGHZ 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier.

2. Die Grenzen des Rechtsmittelausschlusses im Zusammenhang mit der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß § 99 Abs. 1 ZPO, auf den § 4 InsO verweist, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 30 m.w.N.; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 99 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 99 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keinen höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf. Dies gilt auch für die Frage, ob der Insolvenzschuldner als Dritter im Sinne des Kostenrechts anzusehen ist, für den die Beschränkung des Rechtsmittels nach gesicherter Rechtsauffassung grundsätzlich nicht gilt, wenn er durch den angefochtenen Beschluss mit Kosten belastet worden ist. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist als Insolvenzschuldnerin am Verfahren materiell beteiligt und - was die Rechtsbeschwerde auch einräumen muss - entsprechend beteiligt worden. Sie war nach § 34 Abs. 1 InsO berechtigt, gegen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse Rechtsmittel einzulegen. Sie ist deshalb Beteiligte des Verfahrens und nicht Dritte. Dass die Schuldnerin weder die Insolvenzreife noch die Masselosigkeit in Abrede gestellt hat, ändert hieran nichts.

Für sie gilt deshalb - vorbehaltlich der hier nicht geltend gemachten Ausnahmen unter anderem nach § 99 Abs. 2 ZPO - der Grundsatz, dass sie die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechten kann. Eine hiervon abweichende Auffassung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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