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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 28/09 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 24. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Antragsteller hatte für das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe beantragt. Daher war § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einschlägig.

Der Antragsteller ist durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ihm war gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin die sofortige Beschwerde eröffnet; diese Möglichkeit hat er genutzt. Er hat keinen grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Zugang zu weiteren Instanzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Ende der Entscheidung

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