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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 286/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Sie ist überdies unstatthaft. Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts, gegen seine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist weder mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" noch einer isoliert gegen die Nichtzulassungsentscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde angreifbar (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 16), weil das Gesetz - in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) - weder den einen noch den anderen Rechtsbehelf ausdrücklich eröffnet.

Gleichfalls eröffnet das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht allgemein gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens und, vgl. § 319 Abs. 3 ZPO, gegen eine Rubrumsberichtigung.

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2008 wiederum ausdrücklich abgelehnt hat.

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