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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: IX ZB 29/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
a) Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann "unrichtig" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht.

b) Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 29/04

vom 12. Januar 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 12. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 22. September 2003 aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten aller Rechtsmittelverfahren nach einem Wert von 4.000 Euro.

Gründe:

I.

Am 9. April 2001 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Im Schlusstermin am 25. März 2002 hat der Beteiligte zu 1. die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO beantragt. Der Antrag, der nicht begründet worden war, ist zunächst als unzulässig verworfen worden; dieser Beschluss ist jedoch auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 22. September 2003 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung sodann versagt, weil der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in insgesamt fünf Fällen unrichtige Steuererklärungen abgegeben habe, um Steuern zu verkürzen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner weiterhin seinen Antrag auf Zurückweisung des Versagungsantrags des Beteiligten zu 1..

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Restschuldbefreiung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dass die Angaben des Kläger in den fraglichen Erklärungen zu dem von ihm erzielten Umsatz oder Gewinn unrichtig gewesen seien, habe sich nicht feststellen lassen, weil der Beteiligte zu 1. insoweit kein konkretes Zahlenmaterial vorgelegt habe. Der Schuldner habe jedoch im Jahr 1998 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 abgegeben, indem er versichert habe, seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Dadurch habe er den Eindruck erweckt, der von ihm angegebene Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Betrieb einer Gaststätte) sei auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt worden. Dies sei unrichtig gewesen. Wegen der desolaten Kassenführung - Fehlen von Kassenstreifen bzw. Tagesendsummenbons - habe die angegebene Zahl letztlich auf einer Schätzung beruht. Der Schuldner habe so eine Betriebsprüfung mit dem Risiko einer höheren Schätzung vermeiden wollen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfasst damit auch unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt; denn die Steuererklärungen sind (zunächst) Grundlage der Steuerfestsetzung.

b) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den im Jahr 1996 und in den folgenden Jahren erzielten Umsatz und Gewinn hat das Landgericht - anders als zuvor das Insolvenzgericht - nicht feststellen können. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. folgt die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Schuldners für das Jahr 1996 auch nicht aus dem Steuerbescheid, durch den nach Abschluss der Betriebsprüfung die Einkommensteuer, die der Schuldner für das Jahr 1996 zu zahlen hatte, neu berechnet und festgesetzt worden ist.

aa) Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes besagt, dass außer den Behörden sowie den Verfahrensbeteiligten alle anderen Behörden sowie grundsätzlich alle Gerichte die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde, als maßgebend akzeptieren müssen. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen. Auf bloße Vorfragen erstreckt sich die Tatbestandswirkung jedoch nicht (BGHZ 158, 19, 22). Die Tatbestandswirkung eines Steuerbescheides erfasst dementsprechend nicht die Tatsachen, welche die Grundlage der Besteuerung bilden. Eine Bindung der ordentlichen Gerichte besteht insoweit nicht.

bb) Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Finanzamt diese Tatsachen nur im Wege der Schätzung (§ 162 AO) ermitteln konnte. Schon im Steuerfestsetzungsverfahren ist eine Schätzung unzulässig, wenn die anzuwendende steuerrechtliche Norm tatbestandlich eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerverkürzung voraussetzt; denn insoweit gilt der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" (BFH/NV 2002, 749 zu § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO trifft den antragstellenden Gläubiger die Feststellungslast. Das Gesetz geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat (BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859). Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist nach § 162 Abs. 2 AO zulässig, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, er seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt, er Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Bücher wegen sachlicher Mängel der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Sie setzt also keine von vornherein "unrichtigen" Angaben voraus. Hat das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO abweichend von den Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt, folgt daraus allein also nicht, dass dessen Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unrichtig waren.

c) Die Unterzeichnung der Steuererklärung und die damit verbundene Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO stellt keine unrichtige Angabe im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar.

aa) Der Schuldner hat gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, "dass der für das Jahr 1996 angegebene Gewinn auf einer ordnungsgemäßen Buchführung hinsichtlich der tatsächlich getätigten Umsätze ... beruht". Die schriftliche Versicherung nach § 150 Abs. 2 AO geht dahin, dass die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Schon aus dem Wortlaut der Norm, die in den amtlichen Vor-drucken zur Einkommensteuer lediglich wiederholt worden ist, wird deutlich, dass sich die Versicherung nur auf die in der Steuererklärung enthaltenen Angaben bezieht. In der Steuererklärung anzugeben ist der Gewinn, nicht jedoch, ob der Gewinn auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen Belegsammlung über die Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt worden ist.

bb) Die Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 InsO sowie Sinn und Zweck dieser Norm verbieten eine zu weitgehende Interpretation von schriftlichen Erklärungen des Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge "Versagung der Restschuldbefreiung" ausdrücklich deshalb von unrichtigen schriftlichen Angaben abhängig gemacht, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Andere als die in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383). Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Der Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es aus, schriftlichen Erklärungen des Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Bedeutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen.

d) Aus den genannten Gründen war die fragliche Steuererklärung des Schuldners schließlich auch nicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unvollständig. Der Schuldner war steuerrechtlich nicht verpflichtet, in seiner Einkommensteuererklärung auf die fehlenden Kassenstreifen bzw. Tagesendsummenbons hinzuweisen; ein entsprechender Hinweis hätte überdies seine wirtschaftlichen Verhältnisse - auf die § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellt - nur mittelbar betroffen.

3. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den von ihm erzielten Umsatz und Gewinn hat das Landgericht in keinem der vom Insolvenzgericht angenommenen fünf Fälle feststellen können. Da die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Restschuldbefreiung ist abzuweisen, weil sich die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes nicht haben feststellen lassen (vgl. BGHZ 156, 139, 147).

Ende der Entscheidung

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