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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: IX ZB 30/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574
InsO §§ 286 ff.
Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 30/03

vom

29. Juni 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 29. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 2003 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat neben anderen Verbindlichkeiten Steuerschulden. Mit Schriftsatz vom 8. September 2000 beantragte er, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Durch Beschluß vom 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin vom 16. Juli 2002 beantragte der Gläubiger - das Land H. -, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 6. August 2002 zurückgewiesen und die Restschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er nicht die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Beschlusses angreift, sondern die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Möglichkeit der Restschuldbefreiung geltend macht, die vom Landgericht habe erkannt werden müssen.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Vorschriften über die Restschuldbefreiung verfassungswidrig seien. Durch die Restschuldbefreiung werde bewirkt, daß Gläubiger Forderungen gegen Schuldner verlören, selbst wenn sie sich am Verfahren nicht hätten beteiligen können.

2. Ebenso wie das Gericht in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorlageverfahren an das Bundesverfassungsgericht will auch der Rechtsbeschwerdeführer ohne konkreten Bezug auf die angegriffene Entscheidung ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen. Dies genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt. Im übrigen ist das Ziel der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht erreichbar, weil der Senat, selbst wenn er sich der Auffassung der Rechtsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung anschlösse, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hätte. Dieses sieht jedoch die von der Rechtsbeschwerde angestrebte Vorlage aus Anlaß einer Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung als unzulässig an (BVerfG, ZInsO 2003, 176, 177).

Dem Gläubiger steht als Land frei, die von ihm gewünschte Überprüfung der Vorschriften über die Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff BVerfGG herbeizuführen.

Ende der Entscheidung

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