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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: IX ZB 303/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 6
§ 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde gegen den Kostenansatz unstatthaft ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 303/02

vom

17. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 17. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Arrestbeklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2002 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Arrestbeklagten auferlegt.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.453,78 € (= 12.622,50 DM).

Gründe:

Der Arrestbeklagte wehrt sich gegen einen Kostenansatz. Die von ihm angestrengte Berufung gegen ein Arresturteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten in Höhe von 12.622,50 DM festgesetzt worden. Der Arrestbeklagte hat sich mit der Erinnerung gegen die Fälligstellung der Gerichtskosten gewandt. Seine gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Arrestbeklagte zurückgenommen.

Verlustigerklärung und Kostenentscheidung folgen aus § 516 Abs. 3 ZPO analog.

Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde eindeutig nicht statthaft ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BFH, Beschl. v. 14. August 1995 - VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 48; ebenso zur entsprechenden Norm des § 25 Abs. 4 GKG: BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebührenbefreiung 1; BVerwG, Beschl. v. 17. November 1994 - 11 B 110/94, NVwZ-RR 1995, 361). Dies ist hier der Fall, weil gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde über den Kostenansatz an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

§ 5 Abs. 6 GKG liegt die Überlegung zugrunde, daß der Streit um den Kostenansatz nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprüchen belastet werden soll. Der Gesetzgeber wollte Kostenverfahren beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62). Diese Erwägung trifft jedoch nur zu, wenn eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich möglich ist. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde bereits nicht statthaft ist.

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