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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX ZB 313/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 575 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3
InsO § 89 Abs. 1
InsO § 108 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 313/04

vom 7. Dezember 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

während der Insolvenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2004 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, Vollstreckungsgericht, vom 10. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsurkunde im Betrage von 76.693,58 € nebst Zinsen und Kosten beantragt, fällige und künftig fällig werdende Ansprüche der Masse aus der Verpachtung des belasteten Grundstücks an den Drittschuldner zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen.

Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht durch richterlichen Beschluss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 4. November 2003 mit Wirkung ab Rechtskraft aufgehoben. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht stattgegeben und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Insolvenzverwalter sein Erinnerungsziel weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Pachtforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die zutreffende richterliche Entscheidung des Amtsgerichts war daher wiederherzustellen.

Ende der Entscheidung

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