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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: IX ZB 34/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 6 Abs. 2
InsO § 7
InsO § 9 Abs. 3
InsO § 28
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 34/08

vom 6. November 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Dr. Pape und Grupp

am 6. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen am 18. Juli 2005 in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gegen den Schuldner gerichteten, durch Vollstreckungsbescheid vom 18. Oktober 1999 titulierten Forderung in Höhe von 555,08 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Forderung beruht auf einer Heizölbestellung durch den Schuldner, der bei Auftragserteilung wusste, zur Zahlung des Rechnungsbetrages außer Stande zu sein. Aus Anlass dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Neumünster gegen den Schuldner wegen Betruges am 8. Februar 2001 einen rechtskräftigen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 4.500 DM verhängt.

Dem Schuldner wurde - mangels eines Versagungsantrags eines Gläubigers - im Schlusstermin vom 9. Februar 2007 die Restschuldbefreiung angekündigt. Die Antragstellerin erhielt im Zuge eines Vollstreckungsversuchs am 27. Februar 2007 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter lehnte nach Anmeldung durch die Antragstellerin die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle wegen des bereits durchgeführten Schlusstermins ab.

Den von der Antragstellerin gestellten Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, haben Amtsgericht und Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin die behauptete Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.

1. a) Die Rüge einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Verhalten des Beschwerdegerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruht und sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (BGHZ 152, 182, 194). Die Darlegung hat mithin den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu genügen (BGHZ 154, 288, 297).

b) Diesen Darlegungserfordernissen ist nicht genügt.

Die Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, die vermeintlich verletzten Grundrechte zu benennen. Es fehlt jedoch an jeglicher Darlegung, dass die Entscheidung gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die gerügten Grundrechte tatsächlich verletzt. Bei dieser Sachlage ist den Begründungsanforderungen bereits im Ansatz nicht genügt.

2. Davon abgesehen hätte das Begehren der Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach der - auch von der Rechtsbeschwerde zitierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein von einem Gläubiger auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemachter Versagungsantrag nur berücksichtigt werden, wenn er in dem Schlusstermin gestellt wird. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6). Diese rechtliche Würdigung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 28 InsO öffentlich bekannt gemacht wird und diese Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648 Rn. 7). Demgemäß kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, unverschuldet erst nach dem Schlusstermin von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt zu haben.

b) Falls der Schuldner den Anspruch der Antragstellerin bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschwiegen haben sollte, kann darin eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung der Antragstellerin begründet. Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden (LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290 f).

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