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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: IX ZB 34/99
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 219 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 34/99

vom

20. Januar 2000

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Januar 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um einen Vergleich, der nur zustande gekommen ist, weil beide Parteien die Rechtslage falsch beurteilt haben. Einem solchen Vergleich fehlt die Geschäftsgrundlage (BGH, Urt. v. 20. Februar 1975 - IX ZR 112/73, RzW 1975, 151, 152; v. 20. Februar 1975 - IX ZR 142/73, RzW 1975, 153, 154; v. 20. Februar 1975 - IX ZR 68/74, RzW 1975, 149; auch v. 25. September 1980 - IX ZR 98/77, RzW 1981, 12, 13; v. 24. Juni 1982 - IX ZR 53/81, LM 7. ÄndVO/2.DVO/BEG 1956 Nr. 14). Der Entschädigungspflichtige verstößt regelmäßig gegen Treu und Glauben, wenn er nach Aufklärung des Irrtums an dem Vergleich festhält und dem Antragsteller über die vereinbarte Leistung hinausgehende Entschädigung verweigert, die ihm ohne den Vergleich zustünde (BGH IX ZR 112/73 aaO S. 152; IX ZR 142/73 aaO S. 154). Eine völlige oder auch nur teilweise Anpassung des Vergleichs an die Rechtslage ist jedoch nicht immer geboten. So kann bei erheblicher Anspruchsbeschränkung dem Verlangen nach Anpassung des Vergleichs entgegenstehen, daß der Antragsteller damit nicht alsbald hervorgetreten ist, nachdem er seinen Rechtsirrtum erkannt hatte oder hätte erkennen können (BGH IX ZR 142/73 aaO S. 154). Im Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem baldigen Abschluß der Entschädigung kann nicht unberücksichtigt bleiben, wie lange der Antragsteller mit seinem Änderungsverlangen zugewartet hat, nachdem er die dem Vergleich zugrundeliegende falsche rechtliche Beurteilung erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen (BGH IX ZR 112/73 aaO S. 152; Urt. v. 14. Januar 1982 - IX ZR 29/80, LM § 177 BEG 1956 Nr. 12). Auch ein krasses Mißverhältnis zwischen gesetzlicher und vereinbarter Leistung zwingt den Entschädigungspflichtigen nicht unter allen Umständen, die Bindung an den Vergleich aufzugeben und den Anspruch voll zu erfüllen (BGH IX ZR 142/73 aaO S. 154).

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die Klägerin hätte dem von 1963 bis 1971 zu ihrer Vertretung in Entschädigungssachen eingeschalteten Rechtsanwalt Dr. Sch. den Änderungsbescheid vom 6. Juli 1971 aushändigen müssen. Jedenfalls dann hätte dieser bei hinreichender Aufmerksamkeit den Rechtsirrtum, der dem Vergleich zugrunde lag, erkennen können und müssen. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, die bis zum Verschlimmerungsantrag im Jahre 1990 verstrichene lange Frist von fast 20 Jahren rechtfertige es nicht, den Vergleich auch für die Zeit vor Juni 1990 an die wahre Rechtslage anzupassen.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Einzelfall gibt zu weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen keinen Anlaß. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Streitfall nicht geboten.

Ende der Entscheidung

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