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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 36/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB, EGInsO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 4
InsO § 304 Abs. 2
InsO n.F. § 304 Abs. 1
InsO n.F. § 304 Abs. 2
ZPO n.F. § 574 Abs. 1 Nr. 1
BGB n.F. § 574 Abs. 2
EGInsO Art. 103a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 36/02

vom

20. Juni 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser aam 20. Juni 200 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. Januar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO sind vereinfachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger zu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist, von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an den Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt (vgl. OLG Celle ZInsO 2002, 191, 192; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304 Rn. 29 ff, 31; Göbel ZInsO 2001, 500, 501). Eine Unterscheidung danach, wie weit das Verfahren bis zu dem gesetzlichen Stichtag gediehen ist und ob der Schuldner bei normalem Verfahrensgang mit einem Abschluß vor dem Stichtag rechnen durfte, läßt sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbaren. Im übrigen war hier der rechtzeitige Abschluß eines streitigen Verfahrens nicht sicher zu erwarten.

Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nicht mehr in Betracht. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gemäß § 304 Abs. 2 InsO n.F. nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in dem fraglichen Zeitpunkt mindestens 24 Gläubiger.



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