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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 37/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 3. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Beschluss des Landgerichts Köln ist frei von Rechtsfehlern. In dieser Sache ist das Amtsgericht wegen des geringen Streitwertes tatsächlich letzte Instanz.

II.

Die vom Schuldner selbst mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 - unbedingt - eingelegte und mit Schreiben vom 4. Februar 2009 bekräftigte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), außerdem wegen der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit.

Ende der Entscheidung

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