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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: IX ZB 395/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 4a
InsO §§ 129 ff
InsO § 36 Abs. 1
ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 236
ZPO § 850c Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 395/02

vom

1. Oktober 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 1. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 200 €.

Gründe:

I.

Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragten Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Gegen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hat sie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002 Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 5. August 2002 abgelehnt, weil bereits eine einmalige nach den überreichten Unterlagen aus dem einzusetzenden Arbeitseinkommen aufzubringende Monatsrate von 115 € die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens von 16,68 € deutlich überdeckt hätte. Die gerichtliche Rechtsbeschwerdegebühr von 50 € nach GKG KV Nr. 5133 wäre nur im Unterliegensfall entstanden.

Dieser Beschluß ist dem Vertreter der Schuldnerin am 15. August 2002 zugestellt worden. Für ihre daraufhin am 22. August 2002 erhobene Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Der Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach den §§ 4 InsO, 233, 234, 236 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht gestellt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Unterbleibt die rechtzeitige Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht (st.Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Im Falle der Ablehnung eines PKH-Gesuchs ist eine Wiedereinsetzung allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligte vernünftigerweise mit einer Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen mußte. War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Beteiligte oder ihr Vertreter erkennen konnte, daß die Bedürftigkeit in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, wie hier durch die Schuldnerin, so kann für die verspätete Rechtsbeschwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. BGHZ 26, 99, 101; BGH, Urt. v. 20. Januar 1964 - II ZR 72/62, NJW 1964, 868). Der Schuldnerin kann auch nicht zugute kommen, daß das vor Entstehung des Anspruchs auf Prozeßkostenhilfe als liquide Vermögen einzusetzende Monatseinkommen und die hieraus errechnete Eigenbeitragsrate von 115 € für ihre Gläubiger nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbar gewesen wäre und nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört hätte. Entgegen der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich aus der Unpfändbarkeit dieser einzusetzenden Mittel vielmehr, daß die Zahlungen aus dem Schuldnervermögen auf die Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 129 ff InsO hier keiner Insolvenzanfechtung unterlegen hätten.

Ende der Entscheidung

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