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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX ZB 397/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 305 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 397/02

vom 23. Juni 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Beschwerdewert: bis 300 €.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin beantragte am 9. April 2002 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht beanstandete den Antrag als nicht ordnungsgemäß, weil für den Schuldenbereinigungsplan (Anlage 7 A) kein amtlicher Vordruck, sondern eine mittels Computerprogramms erstellte Übersicht verwendet worden war. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unstatthaft verworfen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 teilte das Insolvenzgericht der Schuldnerin mit, daß der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte. Dagegen hat die Schuldnerin wiederum sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht ebenfalls als unstatthaft verworfen hat. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Sie wendet sich dagegen, daß das Insolvenzgericht die Verwendung der Anlage 7 A der amtlichen Vordrucke verlangt hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Prozeßkostenhilfegesuch hat wegen der aussichtslosen Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, WM 2004, 992, 993 z.V.b. BGHZ 158, 212; siehe auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198). Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat bereits entschieden, daß gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen, die sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft ist (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NJW 2004, 67, 68 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, ZInsO 2005, 484). Das gilt auch gegenüber der Aufforderung des Insolvenzgerichts, zur Vervollständigung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Anlage 7 A der amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003, aaO).

Die Rechtsbeschwerde ist daher auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die angeführten Senatsentscheidungen im Laufe des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz - geklärt worden. Die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, n.v.).

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