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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: IX ZB 41/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 547 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 41/06

vom 12. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Schuldners vom 11. November 2004 wurde über sein Vermögen am 24. November 2004 das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Die am Verfahren als Gläubigerin beteiligte I. AG hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren bestimmten Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2005 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er in einem Kreditvertrag vom 12. August 2002 falsche Angaben hinsichtlich bestehender Vorschulden/Kredite gemacht habe.

Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Erteilung der Restschuldbefreiung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 547 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Rechtsbeschwerde legt - wie schon das Vorbringen des Schuldners in den Vorinstanzen - keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Selbstauskunft des Schuldners im Internet, die noch nicht dem konkreten Vertragsabschluss gedient hat, und der Ausfüllung der Selbstauskunft im Kreditantrag dar. Ob die ursprüngliche Vertragsanbahnung überhaupt über das Internetportal erfolgt ist, dessen Ausdruck im Verfahren vorgelegt wird, kann der Schuldner nicht einmal mit Bestimmtheit sagen. Ohne Feststellungen zu der äußeren Form der Internetseite und den dort gestellten Fragen ist die Versagung der Restschuldbefreiung allein an der vom Schuldner unterschriebenen Selbstauskunft zu messen.

2. Das Landgericht hat ohne Zulassungsrelevanz grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommen. Die Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung weichen nicht erkennbar von der Rechtsprechung des Senats ab (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195, 196 Rn. 10).

3. Die Entscheidung des Landgerichts verstößt nicht gegen das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein willkürfreies Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen. Die Rechtsbeschwerde führt selbst aus, der Schuldner wisse nicht mehr exakt, ob er den vorgelegten Internet-Kreditantrag ausgefüllt habe. Damit waren Feststellungen hierzu nicht geboten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Sie wäre nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

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