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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: IX ZB 411/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 97
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 411/02

vom

17. Oktober 2002

in der Gerichtskostensache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Dr. Bergmann

am 17. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die "weitere sofortige Beschwerde" des Kostenschuldners gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2002 (17 W 239/01) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 25,56 € (= 50 DM).

Gründe:

Gegen Entscheidungen über den Kostenansatz ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 5 Abs. 6 GKG gilt nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1 - Gebührenbefreiung 1).

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