Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: IX ZB 429/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 5
ZPO §§ 114 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 429/02

vom

19. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 19. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 7. November 2002 zu wertende Eingabe des Beklagten wird zurückgewiesen. Weitere vergleichbare Eingaben des Beklagten in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.

Gründe:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO gewährt werden kann. Dies ist aus den im Senatsbeschluß vom 7. November 2002 dargelegten Gründen nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

Zurück