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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: IX ZB 431/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 431/02

vom

21. November 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Neskovic

am 21. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 20. August 2002 (4 T 235/02) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichtes zur Zuständigkeit und zur Zahlungsunfähigkeit betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ausgeführt.

Ende der Entscheidung

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