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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: IX ZB 48/99 (2)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 100 Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 577
ZPO §§ 233 ff
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 48/99

vom

18. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 1) und zu 2) zu jeweils 1/5 und der Kläger zu 3) zu 3/5 (§§ 91, 100 Abs. 2 ZPO).

Der Beschwerdewert beträgt 292.227,14 DM.

Gründe:

I.

Das klageabweisende "Urteil und Versäumnisschlußurteil" des Landgerichts wurde den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 4. Dezember 1998 zugestellt. Die Frist zur Begründung der am 4. Januar 1999 eingegangenen Berufung der Kläger wurde bis zum 4. März 1999 verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 23. März 1999 ein mit dem Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren.

Dazu haben die Kläger vorgebracht: In dem Fristenkalender ihres - sachbearbeitenden - Rechtsanwalts H. seien eine Vorfrist für den 18. Februar 1999 und der Fristablauf am 4. März 1999 gemäß anwaltlicher Weisung eingetragen worden. Dieser Kalender werde durch die für diesen Rechtsanwalt zuständige Fachangestellte B. geführt. Als Vertreterin dieser damals abwesenden Angestellten habe die - für einen Sozius des Prozeßbevollmächtigten der Kläger tätige - Fachangestellte Bu. am Samstag, den 13. Februar 1999, oder am folgenden Montag nach Dienstschluß die genannten Fristen in diesem Kalender notiert. Die Sozietät, der der Prozeßbevollmächtigte angehöre, lasse zusätzlich zur Fristenkontrolle am Empfang ihres Büros einen weiteren Fristenkalender führen. Die Angestellte Bu. habe es versehentlich versäumt, Vorfrist und Fristablauf in der vorliegenden Sache auch in diesem Fristenkalender notieren zu lassen. Vom 16. bis 24. Februar 1999 sei Frau B. im Büro gewesen. Danach habe sie bis zum 1. März 1999 und vom 3. bis 10. März 1999 wegen Krankheit nicht arbeiten können. Frau B. habe aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen die Akte dem Prozeßbevollmächtigten nicht zur Vorfrist am 18. Februar 1999 vorgelegt. Da diese Frist und der Fristablauf am 4. März 1999 nicht in dem Kalender am Empfang notiert gewesen seien, habe der Prozeßbevollmächtigte von dort keine entsprechende Nachricht erhalten. Deswegen seien die Fristen ohne sein Verschulden verstrichen. Die Angestellten B. und Bu. seien geschulte und zuverlässige Bürokräfte, die zuvor Fristen sorgfältig und fehlerlos bearbeitet hätten.

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO), aber unbegründet (§§ 233 ff ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die - glaubhaft gemachte - Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreiche für die Annahme, die Kläger seien ohne ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), an der Einhaltung der Frist zur Berufungsbegründung gehindert gewesen (§ 233 ZPO).

Ein Rechtsanwalt hat zuverlässige Vorkehrungen zu treffen, damit die Fristbindung einer Sache erkannt, eingetragen, überwacht und gewahrt wird, so daß Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen möglichst vermieden werden (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; Urt. v. 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879).

Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger könne nicht ausgeschlossen werden. Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich schon nicht, daß und in welcher Weise zuverlässige Vorkehrungen für den Fall der Abwesenheit der Angestellten B., die das Fristenbuch für den Prozeßbevollmächtigten der Kläger führte, getroffen waren, die eine sachgerechte Bearbeitung und Kontrolle von Fristsachen sicherstellte. Außerdem ist dem Vortrag nicht zu entnehmen, daß ausreichende organisatorische Maßnahmen für die tägliche Erledigungskontrolle bezüglich dieses Fristenkalenders, in dem das Datum des Ablaufs der Frist zur Berufungsbegründung richtig eingetragen war, vorgenommen worden waren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. November 1988 - VI ZB 26/88, NJW 1989, 1157 f; v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; v. 17. April 1997 - IX ZB 3/97; v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, WM 1999, 132). Diese Kontrolle war nicht schon wegen des zusätzlichen Fristenkalenders am Empfang gewährleistet, weil die Notierung und Überwachung der Fristen in diesem Kalender ihrerseits davon abhingen, daß die Angestellten, die diesen Kalender für alle Sozietätsmitglieder führten, entsprechende Angaben von der Angestellten, die für das Fristenbuch des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zuständig war, oder von deren Vertreterin erhielten. Dies war aber nicht sichergestellt, weil eine zuverlässige Regelung der Vertretung dieser - für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätigen - Angestellten nicht dargelegt worden ist.

Danach kann die Fristversäumung darauf beruhen, daß infolge der fehlenden organisatorischen Vorkehrungen die Angestellte Bu. gezwungen war, die Vertretung der Angestellten B. nach Dienstschluß durchzuführen, und, wie die Kläger vermuten, die Fristnotierung in dem Kalender am Empfang unterblieben ist, weil die dafür zuständigen Angestellten nach Dienstschluß nicht mehr zu erreichen waren.

2. An diesem Ergebnis ändert das Beschwerdevorbringen der Kläger nichts.

Eine zuverlässige Regelung der Vertretung der für den Prozeßbevollmächtigten der Kläger tätigen Angestellten B. ergab sich nicht aus dem Fristenkalender am Empfang, weil die Notierung und Überwachung der Fristen in diesem Kalender ihrerseits von einer ausreichenden Organisation der Vertretung der Frau B. abhängig waren. Dementsprechend machen die Kläger selbst geltend, die beiden halbtags beschäftigten Mitarbeiterinnen, die den Fristenkalender am Empfang führten, seien Hilfskräfte der jeweiligen Fachangestellten, die für das einzelne Sozietätsmitglied arbeite; diese allein veranlasse die Berechnung der Fristen und deren Notierung im Kalender am Empfang. Da eine organisatorische Verknüpfung der beiden Fristenkalender fehlte, die zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen geeignet war, durfte sich der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht darauf verlassen, daß ihm der Fristablauf am 4. März 1999 durch einen Auszug aus dem Fristenkalender am Empfang bekannt gemacht und die Akte von der Vertreterin seiner Sekretärin vorgelegt werde.

Die Kläger können sich zu ihren Gunsten auch nicht auf den Beschluß des VII. Zivilsenats vom 30. April 1998 (VII ZB 5/97, AnwBl 1998, 483) berufen. Darin wurde ausgeführt, daß der Rechtsanwalt, der neben einer ausreichenden Fristenkontrolle eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme vorgesehen habe, für den Fall, daß die zusätzliche Kontrollebene versage, nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er diese nicht hätte. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß zuverlässige Vorkehrungen zur Fristwahrung bezüglich beider Fristenkalender fehlten.

Ende der Entscheidung

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