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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 56/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.782,91 EUR festgesetzt (25 % des Nominalbetrags der Forderung aus dem Vergleich abzüglich der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote).

Gründe:

I.

Die Gläubigerin und der Schuldner sind Rechtsanwälte. Die Gläubigerin arbeitete - zuletzt als Mitgesellschafterin - für die vom Schuldner und Dritten gebildete Sozietät. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Restforderung aus einem mit dem Schuldner am 4. April 2003 geschlossenen gerichtlichen Vergleich in Höhe von 47.694,42 EUR wurde zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzgericht bestätigte mit Beschluss vom 5. November 2007 einen vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan, nach dem die Gläubiger auf ihre Forderungen eine Quote von 1,18 % erhalten und im Übrigen auf ihre Forderungen verzichten sollten.

Die Gläubigerin hatte diesem Plan mit der Behauptung widersprochen, sie würde durch ihn schlechter gestellt, als sie ohne Plan stünde, weil ihre Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhe und von einer späteren Restschuldbefreiung nicht erfasst werde. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Bestätigung des Insolvenzplans wurde vom Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Gläubigerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angemeldete und unter Ziffer 1 der Tabelle festgestellte Restforderung aus dem Vergleich vom 4. April 2003 in Höhe von 47.694,42 EUR aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt und deshalb ohne den Insolvenzplan nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode vollstreckt werden kann, weil sie von einer Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden würde (§ 302 Nr. 1 InsO).

Insbesondere ist die Behauptung der Gläubigerin, die angeblich unberechtigten Entnahmen des Schuldners seien ursächlich dafür gewesen, dass sie die ihr zustehenden Gewinnanteile nicht erhielt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Wie die Gläubigerin selbst vorträgt, befanden sich die Konten der Gesellschaft nach den Jahresabschlüssen in der Zeit der Mitgliedschaft der Gläubigerin in der Sozietät stets im Soll. Die beanstandeten Entnahmen des Schuldners erhöhten meist nur den ohnehin bestehenden Sollstand. Dass bei dieser Sachlage ohne die beanstandeten Entnahmen eine Auszahlung an die Gläubigerin möglich gewesen wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von der Rechtsbeschwerde formulierte angebliche rechtliche Grundsatzfrage, ob und inwieweit Eingriffe des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die vermögensrechtliche Komponente des Mitgliedschaftsrechts eines anderen Gesellschafters ein eigentumsgleiches Recht dieses Gesellschafters im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen, stellt sich deshalb nicht.

Soweit die Gläubigerin darüber hinaus geltend macht, ihr seien in den Jahren bis 1997 (39.766,73 EUR) und in der Zeit ab dem 1. April 2001 (3.687,05 EUR) Honorare nicht ausgezahlt worden, betrifft dies Zeiträume, in denen sie nicht der Sozietät angehörte, sondern den Status einer freien Mitarbeiterin hatte bzw. eine Bürogemeinschaft bestand. Ihr Mitgliedschaftsrecht an der Sozietät kann durch diese Vorgänge nicht verletzt worden sein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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