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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: IX ZB 58/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 542 Abs. 3
ZPO § 341 Abs. 2
ZPO § 545 Abs. 1
ZPO § 339 Abs. 1
ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 81
ZPO § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 58/99

vom

9. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 9. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Wert der Beschwer: 336.835 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin erwirkte ein landgerichtliches Urteil, mit dem ein Urkundenvorbehaltsurteil auf Zahlung von 336.835 DM bestätigt wurde. Auf die Berufung der Beklagten bestimmte das Oberlandesgericht Verhandlungstermin auf den 14. Januar 1999. Die Ladung wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (Rechtsanwälte L. u. a. in E.) zugestellt. Gegen die vor dem Berufungsgericht nicht vertretene Klägerin erging am 14. Januar 1999 ein Versäumnisurteil; darin waren als zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Rechtsanwälte H. u. a. in H. aufgeführt. Zu dem Fehler war es gekommen, weil diese Rechtsanwälte sich im Berufungsverfahren gegen das Vorbehaltsurteil für die Klägerin bestellt hatten, nicht aber im hier allein fraglichen Berufungsverfahren gegen das Urteil im Nachverfahren.

Mit Beschluß vom 28. Januar 1999 berichtigte das Oberlandesgericht das Rubrum des Versäumnisurteils vom 14. Januar 1999 dahin, daß Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Rechtsanwälte L. u. a. in E. (statt Rechtsanwälte H. u. a. in H.) waren. Dieser Beschluß wurde zusammen mit dem Versäumnisurteil dem Rechtsanwalt L. ausweislich eines von diesem unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 17. Februar 1999 zugestellt.

Mit einem am 6. April 1999 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 14. Januar 1999 eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und den Einspruch als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

Das gemäß §§ 567 Abs. 4 Satz 2, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2, 545 Abs. 1 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs behauptet: Sie habe das Versäumnisurteil vom 14. Januar 1999 von ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über ihren Hamburger Korrespondenzanwalt erhalten. Ihr Sachbearbeiter G. habe daraufhin mit Rechtsanwalt Dr. He. aus der Kanzlei H. mehrfach telefoniert. Nachdem die Honorarfrage geklärt worden sei, habe Rechtsanwalt Dr. H. die Wiederaufnahme des Mandats und Einlegung des Einspruchs zugesagt. Während aber Rechtsanwalt Dr. H. diese Zusage anscheinend nur auf die Berufung im Vorbehaltsverfahren bezogen habe, habe ihr Sachbearbeiter G. sie dahin verstanden, daß auch das Nachverfahren betroffen sei. Diesem Irrtum sei er nur deshalb unterlegen, weil die Rechtsanwälte H. u. a. im Versäumnisurteil als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aufgeführt waren. Eine Beiheftung des Berichtigungsbeschlusses an das Versäumnisurteil vom 14. Januar 1999 sei nicht nachvollziehbar.

2. Damit wird nicht dargetan, daß die Klägerin ohne ihr Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist nach §§ 542 Abs. 3, 339 Abs. 1 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Vorbringen räumt schon nicht ein mögliches Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt L. - das der Klägerin gemäß §§ 85 Abs. 2, 81, 176 ZPO zuzurechnen wäre - aus.

Nach dem von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnis hat Rechtsanwalt L. gleichzeitig mit dem Versäumnisurteil vom 14. Januar 1999 den Berichtigungsbeschluß vom 28. Januar 1999 erhalten. Er mußte zudem wissen, daß sich im Urkundennachverfahren jedenfalls unter seiner Beteiligung kein beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt bestellt hatte. Infolgedessen lag es an ihm, die Klägerin auf die Notwendigkeit eines schnellen, selbständigen Prozeßmandats hinzuweisen, wenn er es nicht selbst erteilen konnte oder wollte. Dann hätte die Klägerin für eine Klarstellung gegenüber Rechtsanwalt Dr. H. sorgen müssen.

Daß der Sachbearbeiter der Klägerin die Zusammenhänge nicht durchschaute und deshalb irrtümlich meinte, für eine Vertretung durch die Rechtsanwälte H. u. a. auch im Nachverfahren gesorgt zu haben, entschuldigt allein die Klägerin nicht. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, ob im Verlaufe seines Telefongesprächs mit Rechtsanwalt Dr. H. auch ohne einen Hinweis des Rechtsanwalts L. für Klarheit hätte gesorgt werden müssen und mit welchem Auftrag der Hamburger Korrespondenzanwalt der Klägerin eingeschaltet war.

Ende der Entscheidung

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