Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: IX ZB 62/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, InsO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 10
ZPO § 97
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
InsO § 7 a.F.
InsO § 7 Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 62/02

vom

25. April 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina

am 25. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Februar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 34.052,33 €.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 7 InsO a.F.). Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht, wenn es als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters weiterhin die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Die vom Beschwerdeführer behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, da die Entscheidung des OLG die maßgeblichen Grundsätze zu § 7 InsO a.F. beachtet hat und die Entscheidung nicht unvertretbar ist. Eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO a.F. ist nicht immer schon dann geboten, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem Einzelfall falsch ist (vgl. Münchner Kommentar/Ganter, InsO § 7 Rn. 34 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück