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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: IX ZB 64/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 4a
InsO § 4a Abs. 1 Satz 1
InsO § 7
InsO § 20 Abs. 1 Satz 1
InsO §§ 304 ff
InsO § 306 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 64/03

vom 22. April 2004

in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 22. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Im Verfahren nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO verankerten umfassenden Auskunftspflicht folgt, daß der Schuldner im Rahmen des § 4a InsO auch ausreichend vortragen muß, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben unvollständig, hat das Insolvenzgericht schon in dieser Phase des Verfahrens die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (BGHZ 153, 205, 207 f, 210; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1873, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

2. Nach diesen Grundsätzen ist das Insolvenzgericht im Streitfall verfahren, indem es die Schuldnerin mit Verfügungen vom 16. Dezember 2002 und 30. Dezember 2002 (vergeblich) zu näheren Angaben zu der Darlehensforderung der Hauptgläubigerin aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die geforderten Angaben nicht im Blick darauf von vornherein unzulässig, daß die Schuldnerin die Behandlung ihres Antrages nach §§ 304 ff InsO erstrebt und das Verfahren über den Antrag gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht. Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinzuwirken (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209). Ob den Ausführungen des Landgerichts zu dem Umfang der Darlegungserfordernisse im Streitfall in allen Einzelheiten zu folgen ist, kann offen bleiben. Sie erschöpfen sich in der Behandlung des entschiedenen Einzelfalls und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

3. Da das weitere Rechtsmittel unzulässig ist, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht, § 114 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

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