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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 64/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 20 Abs. 2
InsO § 287 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 64/06

vom 28. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie wäre auch im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Nach allgemeiner Auffassung ist der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 89; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 95; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 20 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 20 Rn. 19). Im Schrifttum wird sogar eine formularmäßige Belehrung empfohlen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 14; Kübler/Prütting/Pape, aaO Rn. 90). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung nach § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Der erforderliche Hinweis ist nur vollständig erteilt, wenn er insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefreiung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt (vgl. BGHZ 162, 181, 184; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742). Verwendet das Insolvenzgericht Merkblätter, sollen diese die für den Schuldner maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen klaren und eindeutigen Weise erläutern (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438, 1439). Das vom Insolvenzgericht benutzte Merkblatt erfüllt wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, diese Voraussetzungen.

2. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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