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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 64/08
Rechtsgebiete: InsO, EGInsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 S. 1
EGInsO Art. 107
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht zwischen dem angefochtenen Beschluss und dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 (IX ZB 117/04, WM 2006, 1781) keine Divergenz. Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Angabe der Dauer der Wohlverhaltensperiode in dem Beschluss, mit dem einem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt wird, auch dann lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage handelt, wenn eine Verkürzung der Dauer dieser Periode nach Art. 107 EGInsO in Betracht kam, wird im genannten Senatsbeschluss nicht anders beantwortet als im angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts, sondern ausdrücklich offen gelassen (BGH aaO, Seite 1782 Rn. 12 a.E.).

Eine Sachentscheidung kann allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unterhalb der Schwelle einer Divergenz erforderlich sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die in Rede stehende Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht. Art. 107 EGInsO, der eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode ermöglichte, trat am 1. Juli 2007 außer Kraft. Schon zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479) entschieden, dass eine Verkürzung nach dieser Vorschrift in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich ist. Fälle, in denen der rechtliche Charakter der Feststellung einer vom Regelfall abweichenden Dauer der Wohlverhaltensperiode bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung von Bedeutung ist, dürften daher kaum noch auftreten. Gegenteiliges legt die Rechtsbeschwerde auch nicht dar. Unter diesen Umständen kommt dieser Rechtsfrage keine allgemeine Bedeutung mehr zu (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt).

Aus diesem Grunde ist eine Sachentscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts veranlasst.

Ende der Entscheidung

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