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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZB 67/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 1 Satz 1
GKG § 47 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 67/07

vom 13. März 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer maßgebend. Da die Rechtsbeschwerde noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommen worden ist, hat die Streitwertbemessung nach der Beschwer des rechtsmittelführenden Schuldners zu erfolgen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Anträge des Rechtsmittelführers im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 47 GKG Rn. 7).

Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts nach dem Interesse des Schuldners an der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und der Bestätigung des Insolvenzplans bietet, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.

Ende der Entscheidung

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