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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 70/02
Rechtsgebiete: BRKG, ARV


Vorschriften:

BRKG § 10 Abs. 3 Satz 2
BRKG § 9
BRKG § 20
ARV § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 70/02

vom

24. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 24. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2001 wird zurückgewiesen, soweit mit der Revision die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. September 1999 betreffend Versagung einer Heilkur für das Jahr 1999 weiterverfolgt werden soll.

2. Soweit sich die Klage in den Rechtsmittelinstanzen noch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 betreffend teilweise Versagung einer Kurkostenerstattung für das Jahr 1998 richtet, wird die Revision zugelassen.

3. Da im Umfang der Revisionszulassung auch eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst in Betracht kommt, wird dem Kläger aufgegeben, seinen Antrag aus der Berufungsschrift vom 13. August 2001 unter Nr. 1 bis zum Ablauf des 15. Oktober 2002 nach Maßgabe der Gründe klarzustellen.

4. Der Beklagte wird gebeten, innerhalb der vorgenannten Frist dem Senat mitzuteilen, ob der Kläger im Umfang der Revisionszulassung (restliche Kurkostenerstattung für 1998 nebst Prozeßzinsen und anteilige außergerichtliche Verfahrenskosten) klaglos gestellt werden kann.

Gründe:

1. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gegen die abgelehnte Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 2. DV-BEG) für das Jahr 1999 liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere wirft weder die von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit angekündigte Aufklärungsrüge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsurteil in diesem Punkt von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständigen er mit der Erstattung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m.Anm. Wilden LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beweisantrag des Klägers S. 4 seiner Berufungsbegründung nicht aufzeigt, inwieweit die aktenmäßige Grundlage des vom Landgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens unrichtig, unvollständig oder überholt sein soll.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zur Erstattung seiner Kurkosten im Jahre 1998 wirft im Anwendungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) auf.

Bereits das Landgericht hat das Spannungsverhältnis erörtert, welches sich bei notwendigen Auslandskuren von Verfolgten (§ 11 2. DV-BEG) daraus ergibt, daß die einschlägigen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 33, 34, 106 BeamtVG, 6 Abs. 3 Buchst. a) HeilVfV, §§ 9, 10 BRKG) nicht auf das Auslandsreisekostenrecht (vgl. §§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverordnung und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Inneren über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, hier nach der Neufestsetzung vom 26. November 1997, GMBl S. 830 mit Anlage 3) verweisen.

Kann diese Verwaltungsvorschrift aufgrund ihrer Weiterentwicklung nach aktuellen Erhebungen zugleich als administrative Sachverständigenaussage gewertet werden, kommt ihr unter Umständen auch im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG beweisrechtliche Bedeutung als tatsächliche Vermutung zu. Da der Kläger keine Erstattung nachgewiesener Übernachtungskosten verlangt, die über den in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Höchstsatz von täglich 170 DM hinausgeht (2.500 US-Dollar : 28 Tage = 89,29 US-Dollar täglich x 1,7917 DM/US-Dollar = 159,98 DM täglich; ein Abzug von den Hotelkosten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG würde durch das Tagegeld aufgefangen), könnte die gleichwohl behauptete Vermeidbarkeit dieser Kurkosten von dem Beklagten zu untermauern sein. Die Akten lassen nicht erkennen, daß hierzu noch weiterer Sachvortrag des Beklagten in Betracht kommt.

3. Eine Sachentscheidung des Senates auf der angegebenen Grundlage setzt voraus, daß der Kläger seinen Antrag klarstellt. Seine Restforderung muß unter Einschluß des vom Landgericht zugesprochenen weiteren Teilbetrages von 864,40 DM auch in US-Dollar zu berechnen sein, da eine in US-Dollar berechnete Geldsumme gefordert wird. Danach kommt es auch darauf an, wann und mit welchem Gegenwert in US-Dollar der Betrag von 864,40 DM an den Kläger gezahlt worden ist.



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