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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: IX ZB 70/06
Rechtsgebiete: InsVV, ZPO


Vorschriften:

InsVV § 8 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 70/06

vom 18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 18. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.592,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte war in der Zeit vom 26. Januar bis 1. März 2005 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die an acht verschiedenen Standorten mit Farben, Tapeten, Teppichen, Gardinen und Werkzeugen handelte und Bodenbeläge verlegte. Während des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt.

Der weitere Beteiligte hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 22.896,68 € zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage hat er einen Wert des verwalteten Vermögens von 902.167,57 € angegeben. Darin enthalten waren 691.000,00 € für den Warenbestand. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. April 2006 die Vergütung auf 13.765,87 € herabgesetzt, weil der Warenbestand nicht zu berücksichtigen sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.

II.

Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Zur Begründung seiner Auffassung, dass der Warenbestand nicht in die Berechnungsgrundlage einzustellen ist, hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, der weitere Beteiligte habe entgegen § 8 Abs. 2 InsVV nicht hinreichend dargelegt, welchen Umfang der Warenbestand am Ende des Eröffnungsverfahrens gehabt habe. Er habe sich lediglich auf die letzte Inventur der Schuldnerin berufen, die zum 31. Dezember 2004 einen Warenbestand von ungefähr 691.000,00 € ausgewiesen habe, wovon ein Teil im Wert von ca. 390.000,00 € am Stammsitz in P. eingelagert gewesen sei. Weiter habe er auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Auswertung behauptet, der gesamte Bestand sei auch noch am 1. März 2005 vorhanden gewesen. Tatsächlich seien Anfang April 2005 in P. nur noch Waren im Wert von rund 69.000,00 € eingelagert gewesen. Was mit den übrigen geschehen sei, habe der weitere Beteiligte nicht angeben können. Es komme hinzu, dass nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang am Warenbestand Aus- oder Absonderungsrechte bestünden und welche nennenswerten Tätigkeiten der weitere Beteiligte insoweit entfaltet habe.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt der vorliegende Fall dem Senat keine Veranlassung, Leitlinien für die Auslegung von § 8 Abs. 2 InsVV aufzustellen. Insbesondere braucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob der vorläufige Insolvenzverwalter den in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung aufzunehmenden Warenbestand in der Weise darlegen kann, dass er von dem Ergebnis der letzten Inventur ausgeht und aus der fortgeführten Buchhaltung die Warenzugänge und -abgänge rechnerisch ermittelt. Jedenfalls dann, wenn die bekannten Tatsachen sich mit dem rechnerischen Ergebnis auch nicht annähernd in Einklang bringen lassen, ist dieses Verfahren untauglich. So verhält es sich hier. Eine von dem weiteren Beteiligten selbst in Auftrag gegebene Untersuchung hat für Anfang April 2005 ergeben, dass in P. nur noch Waren im Wert von ca. 69.000,00 € vorhanden waren. Der weitere Beteiligte führt dies darauf zurück, dass entweder die vorangegangene Inventur nicht das in den Büchern ausgewiesene Ergebnis gehabt haben könne oder dass die Geschäftsführer der Schuldnerin später Waren heimlich weggeschafft hätten. Wenn es aber selbst nach Auffassung des weiteren Beteiligten möglich ist, dass der Warenbestand Ende des Jahres 2004 weit unterhalb des dafür angesetzten Wertes von 691.000,00 € gelegen hat, fehlt es an der Grundlage für seine darauf aufbauenden Berechnungen.

3. Da die Nichtberücksichtigung des Warenbestandes durch das Beschwerdegericht somit vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu korrigieren ist, kommt es auf die Frage, in welchem Umfang hieran Aus- und Absonderungsrechte bestanden haben und ob der weitere Beteiligte sich in erheblichem Maße damit befasst hat, nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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