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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 71/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, InsVV


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 7
InsVV § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 71/05

vom 23. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 38.695,30 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Eine stärker ins Einzelne gehende Gewichtung mehrerer Zuschlagsgründe, wie sie die Rechtsbeschwerde verlangt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2003 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673 f); allerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der für das Endergebnis in der Gesamtschau maßgebenden Umstände (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640 unter II. 2.; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Diese ist durch den ersten Tatrichter erfolgt. Das Amtsgericht ist auf sämtliche im Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten angesprochenen Zuschlagsgründe eingegangen. Die Mitbetreuung der Außenstelle und die Mitwirkung an der Errichtung des Güllesilos sind als unselbständige Elemente der Betriebsfortführung ohne ausdrückliche Erwähnung in den hierfür gewährten Zuschlag einbezogen worden. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen. Dabei hat es entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde weder Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen noch aus § 3 Abs. 1 InsVV eine Kappungsgrenze hergeleitet.

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/04, Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Entscheidung Maßstäbe angewendet hat, die nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einklang stehen und insbesondere dem Senatsbeschluss vom 4. November 2004 (IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.) zuwider laufen. Denn die Beschwerdeentscheidung bringt nicht zum Ausdruck, dass der Erhöhungssatz von 50 v.H. für die in diesem Zusammenhang aufgezählten, nicht mit der Betriebsfortführung erfassten Erschwernisse nur mit Rücksicht auf das Amt des vorläufigen Verwalters geringer bemessen worden ist als bei einem Insolvenzverwalter. Im Ergebnis ist dies um so weniger zu beanstanden, als die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und sonstige Mitwirkung an Arbeitnehmerangelegenheiten bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts keinen Vergütungszuschlag rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827 Rn. 8, 9).

Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend von dem Rechtssatz ausgegangen, dass die Schwierigkeit und Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aus sich heraus zu bewerten ist. Es trifft danach nicht zu, dass das Beschwerdegericht sich, wie von der Rechtsbeschwerde dem Amtsgericht unterstellt wird, bei der Zuschlagsbemessung von einem fehlverstandenen Rechtsgrundsatz über die Berücksichtigung von Erschwernissen hat leiten lassen, die sowohl das Eröffnungsverfahren als auch das eröffnete Verfahren "als Ganzes" geprägt haben (vgl. dazu die auch vom Amtsgericht genannte Entscheidung BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 unter II. 1. a). Richtig ist, dass die vom vorläufigen Insolvenzverwalter während des Eröffnungsverfahrens bewältigten Schwierigkeiten bei der Klärung der Pachtverhältnisse und Vorbereitung der übertragenden Sanierung, wie auch § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV zeigt, nicht abermals als Tätigkeit des Insolvenzverwalters bei dessen Vergütung berücksichtigt werden können. Beide Tatsacheninstanzen haben aber dem weiteren Beteiligten Zuschlagserhöhungen nicht deshalb versagt, weil die Gründe, etwa der Auslandsbezug und das destruktive Verhalten des Geschäftsführers, das "Verfahren als Ganzes" prägten.

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs für den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren führt gleichfalls nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Ihre Begründung führt nicht aus, was der Beschwerdeführer zusätzlich vorgetragen hätte, wäre ihm dazu in der Beschwerdeinstanz weitere Gelegenheit geboten worden.

Die Frage, inwieweit die überhöhte Berechnungsgrundlage eine Ermäßigung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Folge haben müsste, wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, bedarf keiner Erörterung.



Ende der Entscheidung

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