Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: IX ZB 75/99
Rechtsgebiete: Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, EuGVÜ


Vorschriften:

Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 8 Abs. 2
Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 7 Abs. 1 Nr. 11
Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 15 Abs. 1 Nr. 5
EuGVÜ Art. 18
Die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennungsverfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird.

Zum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der Klage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der mündlichen Verhandlung auftritt.

Das zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwischenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 75/99

vom

18. September 2001

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. August 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert für die Revisionsinstanz: 50.802 DM.

Gründe:

A.

Die Gläubigerin mit Sitz in Israel verhandelte mit der in Deutschland ansässigen Schuldnerin mit dem Ziel, als deren Vertreterin in Israel tätig zu werden. Ende 1986 reichte die Gläubigerin eine Klage auf Zahlung von 40.000 Shekel beim Amtsgericht Tel-Aviv Yafo ein. Die Klageschrift mit Ladung ging der deutschen Schuldnerin mindestens mit Einschreiben gegen Rückschein am 21. Januar 1987 zu. In einem englischsprachigen "Statement of Defence" vom 27. Januar 1987 bestätigte die deutsche Schuldnerin dem Gericht in Tel-Aviv den Eingang der Klageschrift und bestritt die Berechtigung der eingeklagten Forderung wegen Nichtzustandekommens einer Agenturabsprache. Nachdem in der Verhandlung vom 8. April 1987 niemand für die Schuldnerin auftrat, setzte das israelische Gericht das Verfahren durch einseitige Beweisaufnahme fort und erließ ein ex parte judgement. Über die Zustellung dieses Urteils bei der Schuldnerin am 16. November 1987 wurden Urkunden eines Einschreibens gegen Rückschein eingereicht. Nachdem kein Rechtsmittel innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt war, bestätigte das Amtsgericht Tel-Aviv die Vollstreckbarkeit des Urteils. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht Konstanz mit Beschluß vom 7. Januar 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem israelischen Urteil zugelassen und die Vollstreckungsklausel erteilt, soweit die Schuldnerin verpflichtet wurde, an die Gläubigerin 50.802 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. Dezember 1986 sowie weitere 3.680 DM (Gerichts- und Anwaltskosten) nebst 4 % Zinsen seit 8. April 1987 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

B.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem deutsch-israelischen Abkommen von 1977 seien israelische Gerichte nicht zuständig gewesen, so daß die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen sei. Eine Zuständigkeit des Gerichts in Tel-Aviv lasse sich allenfalls mit einer rügelosen Einlassung der Schuldnerin vor diesem Gericht begründen. Als solche komme allein das "Statement of Defence" der Schuldnerin in Betracht. Es stelle jedoch keine Einlassung dar. Eine solche liege nur vor, wenn der Beklagte eine wirksame Prozeßhandlung vornehme, welche die Prozeßlage auch im übrigen verändere. Ein Verhalten, das vor dem angerufenen Gericht im Falle seiner Zuständigkeit keine Beachtung finden könne, reiche nicht aus.

Zu dem funktionsgleichen Art. 18 EuGVÜ werde überwiegend darauf abgestellt, daß nach dem Recht des Urteilsstaates noch eine Zuständigkeitsrüge möglich bleibe. Für das deutsche Recht werde weitgehend die Auffassung vertreten, die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 ZPO) sei als Handlung im "Vorfeld" der Verteidigung keine wirksame Einlassung. Das deutsche autonome internationale Prozeßrecht handhabe in § 39 ZPO die stillschweigend vereinbarte Zuständigkeit besonders zurückhaltend; verlangt werde ein eindeutiges Unterwerfungsverhalten.

Für eine zuständigkeitsbegründende Einlassung sei eine wirksame Prozeßhandlung zu verlangen, die den Verfahrensstand verändere. Das Urteil des Amtsgerichts Tel-Aviv sei als ex parte-Entscheidung vom schriftlichen Vortrag der Schuldnerin zur Hauptsache völlig unabhängig. Es erscheine wenig einleuchtend, einer schriftlichen Erklärung vor der mündlichen Verhandlung einerseits jede Bedeutung als prozeßwirksame Verteidigung abzusprechen, ihr aber andererseits zuständigkeitsbegründenden Unterwerfungscharakter zuzuerkennen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

1. Gemäß Art. 3 des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 926 - nachfolgend: Vertrag) werden die in Zivil- oder Handelssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen Entscheidungen der Gerichte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, in dem jeweils anderen Staat anerkannt; nach Maßgabe der Art. 10 ff werden sie in dem anderen Staat auch zur Zwangsvollstreckung zugelassen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung hat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 Abs. 1 auf die Prüfung zu beschränken, ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Art. 5 oder 6 Abs. 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Insbesondere darf die Anerkennung nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages versagt werden, wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit gegeben war. Die anzuerkennenden Zuständigkeiten legt Art. 7 fest; nach dessen Abs. 1 Nr. 11 wird das Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist und für das sonst eine Zuständigkeit nicht gegeben wäre, zuständig, wenn der Beklagte sich dort auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat, es sei denn, er hat vor der Einlassung zur Hauptsache erklärt, daß er sich nur im Hinblick auf Vermögen im Staat des angerufenen Gerichts einlasse.

Das Oberlandesgericht meint, das Amtsgericht Tel-Aviv sei nicht aufgrund rügeloser Einlassung zuständig geworden.

Damit berücksichtigt es nicht erkennbar Art. 8 Abs. 2 des Vertrages. Danach ist das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1) an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat. Diese Bindung gilt auch bei Versäumnisentscheidungen. Die Norm soll erreichen, daß bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem anderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11, 15 f zu Art. 8).

Die Zuständigkeit des israelischen Gerichts durfte danach hier nur überprüft werden, wenn es überhaupt keine Feststellungen zu seiner internationalen Zuständigkeit getroffen, sondern diese ganz ungeprüft unterstellt hätte. Das kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Zwar enthält das Urteil vom 8. April 1987 nur den Ausspruch ohne Begründung. Dies schließt aber stillschweigende Feststellungen zur Vorfrage der Zuständigkeit - insbesondere anhand von Angaben in der Klageschrift oder einer eigenständigen Bewertung der Verteidigungsschrift des Schuldners vom 27. Januar 1987 (dazu s. unten 2 c) - nicht aus. Aufgrund des in der Denkschrift festgehaltenen Zwecks der Regelung ist im Zweifel davon auszugehen, daß das Gericht in jedem Vertragsstaat vor einer Entscheidung Feststellungen über seine internationale Zuständigkeit trifft.

Eine Entscheidung im Anerkennungsstaat, welche diese Rechtslage nicht berücksichtigt, beruht auf einem Rechtsfehler.

2. Im übrigen rügt die Rechtsbeschwerde gegenüber den Ausführungen des Beschwerdegerichts mit Recht, daß sie die israelischen Rechtsvorstellungen - die ebenfalls in den hier fraglichen Vertrag eingeflossen sind - außer acht lassen. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht nicht begründet, warum das "Statement of Defence" der Schuldnerin nach israelischem Recht den Verfahrensstand nicht verändert haben soll.

a) Den Begriff der "Einlassung" bestimmt weder der hier fragliche Vertrag noch die Denkschrift dazu (BT-Drucks., aaO S. 14 f). Er ist demgemäß aufgrund derjenigen Grundsätze auszulegen, die allgemein im zwischenstaatlichen Verkehr mit Bezug auf das internationale Zivilverfahrensrecht üblich sind. Dabei können die zum autonomen deutschen Anerkennungsrecht gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätze nur insoweit übernommen werden, als diese nicht ausschließlich im nationalen Recht - insbesondere § 39 ZPO - wurzeln, sondern auch internationalen Gepflogenheiten entsprechen.

b) Nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen über das israelische Zivilprozeßrecht (Scheftelowitz, Israelische Zivilprozeßvorschriften, 1981) schreibt Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der israelischen Verordnung über die Zivilprozeßordnung (5723 - 1963) für Klagen vor einem Amtsgericht vor, daß der Beklagte in der gerichtlichen Ladung - wenn der Wert des Streitobjekts 25 Shekel oder mehr beträgt - aufgefordert wird, einen Verteidigungsschriftsatz innerhalb der Zeit einzureichen, die in der Ladung angegeben ist und die nicht vor Ablauf von 15 Tagen seit der Zustellung der Ladung liegen darf, sowie an dem in der Ladung festgesetzten Tag vor Gericht zu erscheinen, wenn er die Verteidigungsschrift bis zu dem genannten Tag eingereicht hat. Gemäß Nr. 53 der Verordnung hat ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidigungsschriftsatzes aufgefordert ist, ihn grundsätzlich innerhalb der in der gerichtlichen Ladung bezeichneten Zeit einzureichen. Nr. 56 der Verordnung sieht vor, daß jede Behauptung einer Tatsache in der Klageschrift, welche im Verteidigungsschriftsatz nicht ausdrücklich oder zwangsläufig im Zusammenhang bestritten wird oder von der nicht gesagt wird, daß man sie nicht anerkennt, grundsätzlich als anerkannt angesehen wird. Als Folgen einer fehlenden Verteidigung bestimmt Nr. 102:

"a) Wenn ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidigungsschriftsatzes aufgefordert wurde, ihn innerhalb der hierfür festgesetzten Frist nicht eingereicht hat, erläßt das Gericht ... ein Urteil in seiner Abwesenheit und nur aufgrund der Klageschrift ...

b) Der Beklagte wird nicht mehr zur Verhandlung geladen, selbst wenn der Kläger Beweis erbringen muß ... ." Danach kann der Verteidigungsschriftsatz als solcher eine rechtlich selbständige Bedeutung haben.

c) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin ihr Schreiben vom 27. Januar 1987 an den "Magistrate Court Tel/Aviv-Yaffo" ausdrücklich als "Our Statement of Defence" bezeichnet und darin "the receipt of your Civil File 32995/86" bestätigt. Daran anschließend hat sie zwar Verhandlungen mit einem Vertreter der Gläubigerin und eine Probezeit eingeräumt, aber darauf verwiesen, daß die Gläubigerin keinen schriftlichen Vertrag über eine ausschließliche Agentur unterzeichnet habe. Die Schuldnerin will auch nicht im voraus von Werbemaßnahmen der Gläubigerin unterrichtet worden sein. Das Schreiben schließt mit dem Satz:

"From these points of view we do not accept any financial claims ... ."

Es liegt nahe, dieses Schreiben als einen Verteidigungsschriftsatz im Sinne der Nr. 53 und 56 der israelischen Zivilprozeßordnung zu werten. Die Zuständigkeit des angerufenen israelischen Gerichts wird darin nicht gerügt. Ob eine solche Rüge dann noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Magistratsgericht hätte nachgeholt werden können, ist zweifelhaft. Dazu hat das Beschwerdegericht nichts festgestellt (§ 293 ZPO). Es geht ohne nähere Begründung davon aus, daß das Schreiben der Schuldnerin nach israelischem Prozeßrecht bedeutungslos gewesen sei.

Gegen eine rechtliche Wirksamkeit des Schreibens spricht auch nicht ohne weiteres, daß es nicht von einem Rechtsanwalt verfaßt war. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß vor israelischen Magistratsgerichten Anwaltszwang besteht.

d) Bei der Auslegung des Begriffs der "Einlassung", wie er in Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages verwendet ist, kann - wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat - insbesondere Art. 18 EuGVÜ als Norm eines internationalen Vertrages helfen. Das gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als die Rechtsprechung des Staates Israel sich vielfach an den englischen Rechtskreis anlehnt; deshalb wurden bei der Fassung des bezeichneten deutsch-israelischen Vertrages die Erfahrungen insbesondere zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1960 berücksichtigt (Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 11). Diese ist inzwischen weitgehend durch das europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen ersetzt worden.

Art. 18 EuGVÜ hat der Europäische Gerichtshof dahin ausgelegt, daß die in dieser Vorschrift aufgestellte Zuständigkeitsregel nicht anwendbar ist, wenn der Beklagte nicht nur die fehlende Zuständigkeit rügt, sondern auch zur Hauptsache Stellung nimmt, vorausgesetzt, die Rüge der fehlenden Zuständigkeit wird nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (IPRax 1982, 234, 237 unter Nr. 16). Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß das erste Verteidigungsvorbringen nach dem für das angerufene Gericht geltenden Prozeßrecht eine nachträgliche Rüge der fehlenden Zulässigkeit ausschließt. Als ausreichende "Einlassung" im Sinne eines Verteidigungsvorbringens hat der Europäische Gerichtshof es in einem zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ergangenen Urteil insbesondere angesehen, wenn ein Angeklagter in einer Strafverhandlung durch seinen Verteidiger zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen in Kenntnis einer im Adhäsionsverfahren erhobenen zivilrechtlichen Forderung Stellung nimmt, sofern er nicht ausdrücklich die Einlassung auf die Zivilklage ablehnt (NJW 1993, 2091, 2093 unter Nr. 41).

Auf der Grundlage des Art. 18 EuGVÜ wird für das englische Recht angenommen, daß eine rügelose Einlassung jedenfalls vorliegt, wenn der Beklagte den Empfang der Klage bestätigt und seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, ohne den Zustellungsmangel geltend zu machen (Kaye, Civil Jurisdiction and Enforcement of Foreign Judgments, S. 1117 f sogar für den Fall des isolierten Empfangsbekenntnisses). Das mag angesichts der möglicherweise zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Klagezustellung im englischen Recht naheliegen. Ob die Rechtslage nach israelischen Vorstellungen anders zu beurteilen ist, wird darzulegen sein. Mit der bloßen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Zivilprozeßordnung ist die hier fragliche Gestaltung nicht ohne weiteres zu vergleichen.

Das Senatsurteil BGHZ 120, 334, 339 ff ist für die hier zu treffende Entscheidung - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - bedeutungslos. Zum einen betraf es allein die autonomen deutschen Anerkennungsregeln (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen behandelte es einen Fall, in dem das ausländische Gericht nach seinem nationalen Recht auch ohne rügelose Einlassung zuständig gewesen wäre; für den vorliegenden Fall gehen alle Beteiligten übereinstimmend vom Gegenteil aus.

III.

Der angefochtene Beschluß erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.

1. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1-3 des Vertrages hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, u.a. eine beglaubigte Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung sowie die Nachweise, daß die Entscheidung rechtskräftig sowie vollstreckbar ist, beizubringen. Dazu hat die Gläubigerin eine Bestätigung des Magistratsgerichts Tel-Aviv Yafo vom 16. Februar 1988 vorgelegt, daß das hier fragliche Urteil in Israel vollstreckbar ist und dagegen keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Eine Begründung des zu vollstreckenden Urteils wird nicht vorausgesetzt (Denkschrift zum deutsch-israelischen Vertrag aaO S. 16 zu Art. 15), erst recht keine Rechtsmittelbelehrung.

2. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, ferner die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde beizubringen, aus der sich ergibt, daß die Entscheidung der Partei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, zugestellt worden ist. Nach der Behauptung der Gläubigerin ist das hier fragliche Versäumnisurteil der Schuldnerin am 16. November 1987 durch Einschreiben mit Rückschein als der nach israelischem Recht zulässigen Form zugestellt worden. Die Ablichtung des Rückscheins enthält die Aufschrift "true copy"; ob das als Beglaubigungsvermerk ausreicht, hat das Beschwerdegericht nicht aufgeklärt. Der Berücksichtigung einer solchen Zustellung steht nicht von vornherein der Umstand entgegen, daß die Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein nicht dem Haager Zustellungsübereinkommen in der für Deutschland gültigen Fassung entspricht. Vielmehr schreibt nur Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages die Beachtung zwischenstaatlicher Übereinkünfte für die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks vor. Daraus ist der Umkehrschluß zu ziehen, daß die Zustellung des abschließenden Versäumnisurteils nicht dieser besonderen Form unterliegt. Denn der nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Übereinkommens geforderte Nachweis der Zustellung der Entscheidung soll nur gewährleisten, daß die Gegenpartei von dem Urteil Kenntnis erlangt und Gelegenheit hatte, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die Zwangsvollstreckung zugelassen wird (Denkschrift aaO S. 17 zu Art. 15). Dieser Zweck setzt keine gesteigerte Förmlichkeit der Zustellung voraus.

Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof zu dem entsprechenden Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ entschieden, daß der Nachweis der Urteilszustellung - wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten - grundsätzlich noch nach Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und insbesondere während eines daraufhin anhängig gemachten Rechtsbehelfs erbracht werden kann (IPRax 1997, 186, 187). Das deutsche Zivilprozeßrecht gestattet regelmäßig ergänzende Nachweise auch während eines Rechtsmittelverfahrens. Es liegt nahe, Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens im selben Sinne auszulegen.

3. Ferner hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des deutsch-israelischen Vertrages grundsätzlich die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beizubringen, aus der sich ergibt, daß die den Rechtsstreit einleitende Klage dem Beklagten nach dem Recht des Entscheidungsstaats zugestellt worden ist. Die Anerkennung des ausländischen Urteils zur Zwangsvollstreckung setzt nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages sogar voraus, daß die Zustellung nicht unter Verletzung einer zwischenstaatlichen Übereinkunft, also insbesondere des Haager Zustellungsübereinkommens (vgl. dazu OLG Köln IPRax 1997, 259 f mit Anm. von Kondring IPRax 1997, 242 ff) erfolgte. Sowohl Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 als auch Art. 5 Abs. 2 des deutsch-israelischen Vertrages sind aber gemäß ausdrücklicher Bestimmung nicht anwendbar, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat. Demgemäß können die oben zu II aufgezeigten Grundsätze auch für die Wirksamkeit der gewählten Klagezustellung Bedeutung erlangen.

IV.

Andererseits ist der Senat nicht zu einer eigenen abschließenden Entscheidung in der Lage. Nach Art. 10 des deutsch-israelischen Vertrages sind Entscheidungen in dem einen Staat, auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, in dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar und in dem Vollstreckungsstaat anzuerkennen sind. Im vorliegenden Fall steht die Anerkennungsfähigkeit noch nicht fest.

1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages darf die Anerkennung versagt werden, wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit gegeben war. Im vorliegenden Falle hängt die Zuständigkeit einmal davon ab, was das israelische Magistratsgericht in dieser Hinsicht festgestellt hat (s.o. II 1). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann es ferner entscheidend darauf ankommen, ob das Schreiben des Schuldners vom 27. Januar 1987 unter Berücksichtigung auch des israelischen Rechts als Einlassung auf die Klage im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Vertrages auszulegen ist (s.o. II 2). Da der Inhalt des israelischen Rechts bisher im Verfahren nicht vorgetragen worden ist, ist den Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hierzu Gelegenheit zu geben. Zur Klärung der Feststellungen des israelischen Magistratsgerichts sollten ferner der Inhalt der Klageschrift und etwaiger weiterer diesbezüglicher Schriftsätze vorgetragen werden.

Von der Frage, ob die Schuldnerin sich auf das Verfahren in Israel eingelassen hat, hängt zudem die Form ab, in welcher die Klageschrift dem Schuldner zugestellt werden mußte (s.o. III 3).

2. Dagegen hat die Schuldnerin bisher keine Gründe dargetan, aus denen die Anerkennung des israelischen Urteils der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen könnte (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages). Insbesondere spricht nichts dafür, daß die Verteidigung der Schuldnerin durch das behauptete Fehlen einer Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache wesentlich beeinträchtigt wurde. Vielmehr deutet das eigene, in flüssigem und genauem Englisch verfaßte "Statement of Defence" der Schuldnerin vom 27. Januar 1987 vorerst darauf hin, daß sie den Streitgegenstand in vollem Umfang erfaßt hat.

3. Wegen der noch ausstehenden tatsächlichen Feststellungen (s.o. III 2 und 3 sowie IV 1) ist das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück