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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 76/06 (2)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten Rügen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27. Oktober 2008 ausgeführt -gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, weil sie sich gegen die Kostengrundentscheidung richten. Davon abgesehen ist die Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 frei von Rechtsfehlern, weil es der Beklagten oblag, ihr Rechtsmittel durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht zu begründen. Etwaige Regressansprüche der Beklagten gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten sind in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache weitere inhaltsgleiche Eingaben nicht mehr verbeschieden werden.

Ende der Entscheidung

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