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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: IX ZB 77/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 77/06

vom 23. November 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 23. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648, v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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