Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 77/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 148 Abs. 2
ZPO § 765a
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 77/08

vom 16. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.200 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 9. April 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser ist Eigentümer eines im Grundbuch von R. Blatt eingetragenen Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Er bewohnt dieses Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau.

Am 7. Juli 2005 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass das Verfahren masseunzulänglich sei und Tabellengläubiger nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht mit einer Quote rechnen könnten. Der Abschluss des Verfahrens hänge im Wesentlichen von der Verwertung des Immobilienvermögens ab.

Der Insolvenzverwalter forderte den Schuldner auf, monatlich eine Miete von 600 € an die Masse zu zahlen und forderte die Eheleute auf, anderenfalls das Grundstück bis 18. Juli 2005 zu räumen.

Da die Eheleute weder zahlen noch das Grundstück räumen, strebt der Verwalter die Verwertung des Grundstücks an, wobei er davon ausgeht, dass Verkaufschancen nur dann bestehen, wenn das Objekt unbewohnt ist. Er beabsichtigt, gegen die Eheleute die Zwangsräumung aus der am 2. Januar 2007 beantragten vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zu betreiben.

Am 17. Januar 2007 beantragte der Schuldner, ihm Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren, weil er durch die Vollstreckung stark suizidgefährdet sei. Das Amtsgericht hat zwar die Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 2. Februar 2007 bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt, mit Beschluss vom 25. April 2007 jedoch den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht hat das Verfahren der Zwangsräumung bis zum 30. September 2008 einstweilen eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, eine fachärztliche psychiatrische Behandlung durchzuführen und bis zum 15. Mai 2008 und 15. Juli 2008 entsprechende Nachweise zu erbringen.

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Verwalters, mit der er den Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4, § 148 Abs. 2 Satz 3 InsO ist für den vorliegenden Fall eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts anstelle des Vollstreckungsgerichts gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f; v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40, 41 Rn. 10; Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 202/06, ZInsO 2008, 506, 507 Rn. 14; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 38: Vollstreckungsgericht).

Mit diesen Zuständigkeitszuweisungen trägt der Gesetzgeber der besonderen Sachnähe des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren Rechnung (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 16/05, ZIP 2007, 2330), die auch im vorliegenden Zusammenhang eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO im Rahmen einer Vollstreckung des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner nach § 148 Abs. 2 InsO gegeben ist.

Der Rechtsmittelzug richtet sich in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, weil sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, 341 Rn. 5; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353, v. 15. November 2007 aaO Rn. 7).

III.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Beschwerdegericht hält § 765a ZPO im eröffneten Insolvenzverfahren jedenfalls für eine Vollstreckung gemäß § 148 Abs. 2 InsO für anwendbar. Es hat nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung unter den angeordneten Auflagen für gegeben erachtet.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde findet § 765a ZPO entsprechende Anwendung.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war anerkannt, dass die Vorschrift des § 765a ZPO im Konkurseröffnungsverfahren Anwendung finden kann (BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; a.A. OLG Nürnberg KTS 1971, 291, 292). Für das eröffnete Konkursverfahren war die Rechtslage umstritten (befürwortend: OLG Celle ZIP 1981, 1005, 1006; ablehnend: LG Nürnberg-Fürth MDR 1979, 590 f).

Ebenso ungeklärt ist bisher, ob nach dieser Bestimmung im eröffneten Insolvenzverfahren Vollstreckungsschutz gewährt werden kann (bejahend: LG Bonn, Beschl. v. 28. November 2005 - 6 T 346/05, zitiert nach juris; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34, Braun/Bußhardt, InsO 3. Aufl. § 4 Rn. 41; FK-InsO/Schmerbach, InsO 4. Aufl. § 4 Rn. 23 bei Vollstreckung gegen natürliche Personen; Hess, InsO 2007 § 4 Rn. 217 ff; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 41; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 765a Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Heßler, 3. Aufl. § 765a Rn. 22 für den Fall der Vollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Schuldner; ablehnend: LG Bochum ZInsO 2007, 1156, 1157; HmbKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl. § 4 Rn. 62; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 38; Jaeger/Gerhardt, InsO 2004 § 4 Rn. 56 a.E.).

2. Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 99/05, NZI 2008, 95, 97 Rn. 15).

§ 765a ZPO findet im eröffneten Insolvenzverfahren jedenfalls auf Vollstreckungsmaßnahmen Anwendung, die der Verwalter gemäß § 148 Abs. 2 InsO aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gegen den Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist, betreibt.

a) Die Vorschriften über die Einzelzwangsvollstreckung sind zwar im Rahmen eines Insolvenzverfahrens trotz der Verweisung in § 4 InsO auf die Zivilprozessordnung größtenteils unanwendbar. Obwohl das Insolvenzverfahren wesentliche Elemente eines Vollstreckungsverfahrens aufweist, steht es als Gesamtvollstreckungsverfahren in einem Gegensatz zur Einzelvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 703 ff ZPO. Aber auch im Rahmen der Gesamtvollstreckung können insolvenzrechtliche Maßnahmen erforderlich werden, die sich ihrer Natur nach wie Einzelzwangsvollstreckungen darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner - wie vorliegend - eine natürliche Person ist und Sachen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, nicht herausgibt, obwohl sie zur Insolvenzmasse gehören. Dann kann der Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 2 ZPO vorgehen und die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, die sich sodann nach den Vorschriften der ZPO richtet (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Die Anwendbarkeit von § 766 ZPO ergibt sich hier aus § 148 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Auch die Anwendbarkeit des § 765a ZPO ist für diesen Fall gegeben. Als Generalklausel des Schuldnerschutzes (Musielak/Lackmann, aaO § 765a Rn. 1) kann § 765a ZPO, der vom Bundesverfassungsgericht auch in Zwangsversteigerungsverfahren angewandt wird (vgl. BVerfGE 46, 325, 331 ff; 49, 220, 227 f), einem Schuldner grundsätzlich auch nach Insolvenzeröffnung mit Rücksicht auf die auch im Insolvenzverfahren zu beachtenden Grundrechte (Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG) und die Wertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f; BVerfG <Kammer> NJW 2004, 49) gegen einzelne Verwertungsmaßnahmen Vollstreckungsschutz vermitteln. Insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung eines möglichen Vollstreckungsschutzes die dem Schuldner in einer Zwangsvollstreckung zu gewährenden Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (BVerfGE 52, 214, 220 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1523; BVerfG NJW 2004, 49). Es ist aber Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist deshalb so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214, 221 ff; BVerfGK 6, 5, 10). Für das Insolvenzverfahren, in dem das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht tätig wird, kann nichts anderes gelten. Diesen Erfordernissen kann im Insolvenzverfahren durch die entsprechende Anwendung des § 765a ZPO Rechnung getragen werden. Hierdurch wird der Gegensatz von Einzel- und Gesamtvollstreckung nicht berührt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO).

b) Zwar ist der Schuldner im Insolvenzverfahren schon dadurch geschützt, dass dieses nur eröffnet werden darf, wenn der Antragsteller ein rechtlich schützenswertes Interesse hat. Auch wenn dieses vorliegt, kann jedoch in die Rechte des Schuldners in unzumutbarer Weise eingegriffen werden. Der Schuldner hat zwar die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung in sein Vermögen hinzunehmen. Der Masse können auch nicht auf dem Wege über die Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung Vermögenswerte entzogen werden, die die Insolvenzordnung der Masse zugewiesen hat (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06 aaO Rn. 21). Eingriffe in Leben und Gesundheit des Schuldners sind jedoch insolvenzrechtlich untypisch.

Bei der Anwendung des § 765a ZPO sind im Einzelfall auch die Ziele des § 1 InsO und die Besonderheiten der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Der Umstand, dass dem Schuldner im Insolvenzverfahren wegen des Charakters der Gesamtvollstreckung eine Vielzahl von Gläubigern gegenübersteht, schließt die nach § 765a ZPO gebotene Interessenabwägung nicht aus; sie muss jedoch in besonderem Maße den vielfältigen, regelmäßig die Schuldnerinteressen überwiegenden Gläubigerbelangen gebührend Rechnung tragen. Ein Eingreifen auf der Grundlage des § 765a ZPO, der als eng auszulegende Ausnahmevorschrift ohnehin ein bei Anwendung des Gesetzes ganz untragbares Ergebnis voraussetzt (BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; 163, 66, 72 f; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f), kommt daher nur in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden (HK-InsO/Kirchhof aaO § 4 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 Rn. 34).

Der Schuldner muss dann die Möglichkeit haben, nach Maßgabe des § 765a ZPO Rechtsschutz zu erlangen und Maßnahmen abzuwehren, die er auch unter den ganz besonderen Umständen des Insolvenzverfahrens nicht hinzunehmen hat, etwa Eingriffe in sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

2. Das Landgericht hat nach Einholung und mehreren Ergänzungen eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung unter Auflagen gegeben sind. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts Erhebliches vor.

a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts würde die Vollstreckung für den Schuldner wegen ganz besonderer Umstände unter Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubiger eine unzumutbare Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei hat das Beschwerdegericht § 765a ZPO in zutreffender Weise eng ausgelegt. Es hat den Nachweis als erbracht angesehen, dass bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine konkrete Gesundheits- und Lebensgefahr für den Schuldner besteht, weil bei ihm von einem suizidalen Risiko auszugehen ist. Beim Schuldner liegt nach den getroffenen Feststellungen eine chronifizierte reaktive Depression vor. Die Überzeugung des Beschwerdegerichts wird von dem von ihm erholten Sachverständigengutachten getragen. Es hat den Schuldner danach für schutzbedürftig erachtet. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde nimmt mit ihrer Behauptung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Schuldners lediglich eine unbeachtliche eigene Beweiswürdigung vor, ohne Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen oder das festgestellte suizidale Risiko auch nur in Frage zu stellen.

b) Die einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765a ZPO kann, insbesondere im Falle der Suizidgefahr, von Auflagen abhängig gemacht werden, etwa derart, dass sich der Schuldner einer ärztlichen Behandlung unterziehen muss (BVerfG NJW 1998, 295 f; NJW 2004, 49 f; BVerfGK 6, 5, 12 f; BGHZ 163, 66, 76; Musielak/Lackmann, aaO § 765a Rn. 22).

Von dieser Möglichkeit hat das Beschwerdegericht Gebrauch gemacht. Die Rechtsbeschwerde, die ohne nähere Begründung lediglich die Frage stellt, ob die Möglichkeit von solchen Auflagen gegeben ist, bringt gegen die auch insoweit im Einzelnen abgewogene Entscheidung des Beschwerdegerichts nichts Relevantes vor.

Ende der Entscheidung

Zurück