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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: IX ZB 78/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 78/06

vom 26. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist ferner auch deshalb unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht von einem bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weder die erforderliche Berufungsbeschwer erreicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil er ebenfalls durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte gestellt werden müssen (§ 236 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Er ist auch unbegründet, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Auch eine juristisch nicht geschulte Partei ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, sich rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen, sei es bei einem Anwalt oder den dafür vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragsstellen bei Gericht (BGH, Beschl. v. 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Eine Fürsorgepflicht des Landgerichts, den Beschwerdeführer nach Eingang der Rechtsbeschwerde über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht. Ein Gericht, das vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, ist lediglich verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173, 3175). Diese Vorgabe hat das Landgericht erfüllt.

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