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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: IX ZB 79/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 79/04

vom 15. Dezember 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. März 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO).

Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt mit der Begründung, der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrenskosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der C. bank AG in Höhe von 2.889,28 € nicht angegeben.

Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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