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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: IX ZB 8/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 59 Abs. 2
InsO § 291 Abs. 2
InsO § 292
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 8/07

vom 15. November 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. Dezember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form der Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerdegerichts mit struktureller Wiederholungsgefahr.

Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode das Amtsgericht gemäß § 291 Abs. 2 InsO nur einen Treuhänder bestellen kann, nicht zwei Treuhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrnehmen, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders für die Zeit nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 1. November 2006 schlüssig eine Entlassung des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Nach Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts war die Bestellung des Treuhänders für das vereinfachte Insolvenzverfahren ohnehin beendet und galt für die Wohlverhaltensphase nicht fort. Diese Auffassung steht allerdings in Widerspruch zur Rechtsauffassung des Senats. Danach wirkt die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren auch für die Wohlverhaltensphase mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fort (BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544).

Gegen den Beschluss vom 1. November 2006, der dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, hätte diesem gemäß § 59 Abs. 2 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugestanden. Dieses hat er nicht eingelegt. Der Beschluss vom 1. November 2006 ist rechtskräftig.

Im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsgeldfestsetzung gegen den Beschwerdeführer steht damit fest, dass in der Wohlverhaltensphase allein der neue Treuhänder bestellt ist. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Divergenz ist in diesem Verfahren nicht mehr entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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