Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 82/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 57
BRAGO § 58
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 82/02

vom

17. Juli 2002

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.669,68 Euro (1.697,34 Euro abzüglich 27,66 Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihr Antrag, gegen die Schuldnerinnen Vollstreckungskosten festzusetzen, im wesentlichen zurückgewiesen worden ist. Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, eine an den gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Gesamtschuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lasse die Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 BRAGO nur einmal anfallen und außerdem seien die Vollstreckungskosten hier nicht notwendig gewesen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Mehrheit von Schuldnern mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 57, 58 BRAGO darstellt oder nur eine einzige, kommt es nicht an.

Jedenfalls die zweite Begründung - die Vollstreckungskosten seien hier nicht notwendig gewesen - trägt den angefochtenen Beschluß. Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, Kosten somit erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht wurden. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme damals objektiv für erforderlich halten durfte. Verursacht wurden die Kosten durch das Aufforderungsschreiben der Gläubigerin vom 28. Mai 2001. Da die Gläubigerin seinerzeit davon ausging, nicht ohne eigene Sicherheitsleistung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil gegen die Schuldnerinnen vollstrecken zu können und die Sicherheit zeitgleich mit dem Aufforderungsschreiben bei diesen einging, war dessen Absendung verfrüht.

Das Aufforderungsschreiben der Gläubigerin vom 28. Mai 2001 war aber auch bei einer rein objektiven Betrachtungsweise seinerzeit noch nicht veranlaßt. Zwar war das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil gegen die Schuldnerinnen bereits mit Ablauf des 25. Mai 2001 rechtskräftig geworden (der 24. Mai war ein Feiertag), so daß die Gläubigerin keine Sicherheit mehr stellen mußte, wenn sie aus dem Urteil vollstrecken wollte. Indes ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die an den Eintritt der Rechtskraft des zu vollstreckenden Titels anknüpft, erst erforderlich, wenn der Schuldner einen angemessenen Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen. Vor Ablauf des 25. Mai 2001 mußten die Schuldnerinnen keinesfalls mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Der 26. und 27. Mai war ein Wochenende.

Ende der Entscheidung

Zurück