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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZB 82/03
Rechtsgebiete: InsVV, InsO


Vorschriften:

InsVV § 11 Abs. 1
InsO § 36 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 82/03

vom 12. Juli 2007

in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.783 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer war von 6. August 2000 bis 8. November 2001 als vorläufiger Treuhänder im Verfahren zur Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt. Nach der Anordnung des Insolvenzgerichts bedurften Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des Rechtsbeschwerdeführers. Im Übrigen war er angewiesen, die pfändbaren Arbeitseinkünfte und sonstigen Forderungen des Schuldners für die Insolvenzmasse zu sichern; dem Schuldner war die Einziehung des pfändbaren Teils seiner Arbeitseinkünfte untersagt.

Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantragte der Rechtsbeschwerdeführer, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.941,13 DM festzusetzen. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sämtliche von ihm vereinnahmten Arbeitseinkünfte des Schuldners in Höhe von 35.971,95 DM einschließlich der darin enthaltenen unpfändbaren Beträge in Höhe von 25.336,15 DM zur Berechnungsgrundlage gehörten. Als Vergütungssatz seien 35 v.H. des verwalteten Vermögens angemessen, weil ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet gewesen sei und die Auseinandersetzung mit einem der Arbeitgeber, gleichzeitig der Vermieter des Schuldners, sowie die lange Dauer des Verfahrens einen Zuschlag von 10 v.H. auf den Regelsatz erfordere. Die Auslagenpauschale beanspruchte der Rechtsbeschwerdeführer mit 500 DM je angefangenem Monat in Höhe des geltend gemachten Vergütungssatzes von 35 v.H.

Die Vorinstanzen haben nur den pfändbaren Einkommensanteil in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Treuhänders einbezogen und zu ihrer Bemessung einen Vergütungssatz von 25 v.H. für angemessen erachtet. Die Auslagenpauschale von 15 v.H. für das erste und 10 v.H. für das zweite Jahr haben sie als Jahrespauschale gewährt.

Der Rechtsbeschwerdeführer verfolgt mit seinem Rechtsmittel den abgewiesenen Teil seines Vergütungsantrags weiter.

II.

Die gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

1. Der Bundesgerichtshof hat in anderer Sache nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde klargestellt, dass der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte pauschale Auslagenerstattungsanspruch nur einmal jährlich entsteht (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Diese Rechtsauffassung liegt auch der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zugrunde. Ein Zulässigkeitsgrund für die hiernach im Auslagenpunkt aussichtslose Rechtsbeschwerde ergibt sich daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

2. Hinsichtlich eines weitergehenden Vergütungsanspruchs ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil die entscheidungserheblichen Rechtsgrundsätze keiner (weiteren) Klärung bedürfen und die Vorinstanzen im Grundsätzlichen nicht von anderen Beschwerdeentscheidungen abgewichen sind.

a) Das Amt des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren ist in § 306 Abs. 2 Satz 1 InsO nur indirekt erwähnt. Schon während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, welches dem vereinfachten Insolvenzverfahren vorausgeht, können danach Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. In dieser Ermächtigung liegt eine Analogverweisung auf die §§ 21, 22 InsO. Sie setzt die Existenz eines dem vorläufigen Insolvenzverwalter des Regelinsolvenzverfahrens entsprechenden Amtes voraus. Dementsprechend ist auch im Gesetzgebungsverfahren an die Möglichkeit gedacht worden, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Treuhänder zu bestellen habe (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 19. April 1994, BT-Drucks. 12/7302, S. 191 zu § 357c). Dieser vorläufige Treuhänder wird in der Praxis zu Recht weitgehend anerkannt.

b) Zu den Vergütungsgrundlagen für den vorläufigen Treuhänder, die normativ nicht bestimmt sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten:

Nach einer Meinung soll der vorläufige Treuhänder eine Vergütung in Höhe eines Teils der dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zustehenden Vergütung (§ 13 InsVV) erhalten (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 31. August 2001 - 1 T 290/00, juris; LG Heilbronn Rpfleger 2005, 106; AG Halle-Saalkreis DZWiR 2002, 527 f; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 611). Nach anderer Auffassung ist der vorläufige Treuhänder in Höhe eines Bruchteils der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 InsVV) zu entlohnen (AG Köln NZI 2000, 143 f; AG Rosenheim ZInsO 2001, 218; Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Aufl. § 13 Rn. 17; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 13 InsVV Rn. 9; Fuchs ZInsO 2000, 429, 432). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen. Sie ist auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich.

Die Vorinstanzen sind der für den Rechtsbeschwerdeführer günstigeren Ansicht gefolgt, nach welcher die Vergütung des vorläufigen Treuhänders entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aus dem Staffelsatz gemäß § 2 Abs. 1 InsVV abzuleiten ist. Hiervon kann der Senat im Ergebnis schon wegen des Verschlechterungsverbotes (vgl. BGHZ 159, 122, 124) nicht zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers abweichen.

aa) Die Vorinstanzen haben dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergütung 10 v.H. der von ihm angesammelten pfändbaren Lohnanteile des Schuldners zugebilligt. Ein höherer Vergütungssatz als 2/3 der Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren könnte aus § 13 Abs. 1 InsVV a.F. für den vorläufigen Treuhänder trotz der langen Tätigkeitsdauer hier nicht abgeleitet werden.

bb) Auch bei entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung kommt hier ein höherer Satz als 25 v.H. der Vergütung eines (fiktiven) Insolvenzverwalters nicht in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde gründet den geforderten Vergütungssatz von 35 v.H. sowohl auf den gemäß § 306 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordneten Zustimmungsvorbehalt und die Dauer des Verfahrens als auch auf den konkreten Aufwand des vorläufigen Treuhänders in der Auseinandersetzung mit dem zweiten Arbeitgeber und Vermieter des Schuldners.

Eine generelle Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters infolge der Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes ist nicht gerechtfertigt; es kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. auf den konkreten Tätigkeitsumfang an (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Diese Rechtsfrage ist geklärt. Dazu hat der Rechtsbeschwerdeführer trotz mitgeteilter Bedenken des Amtsgerichts nichts weiter vorgetragen. Auch im Übrigen lässt die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zu Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdeführers als vorläufiger Treuhänder die Anwendung eines unrichtigen Maßstabes zu seinem Nachteil nicht erkennen.

c) Offensichtlich verfehlt ist die Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers, zur Berechnungsgrundlage seiner Vergütung gehöre auch der unpfändbare Teil der Arbeitslöhne des Schuldners, die er von den Arbeitsgebern eingezogen und an den Schuldner weitergeleitet habe. Zwar billigt auch § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Vergütung zu, deren Berechnungsgrundlage das Vermögen sein soll, auf welches sich die Verwaltertätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Da diese Einkunftsteile nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Haftungsmasse gehörten, konnten sie die dem Treuhänder zustehende Vergütung nicht beeinflussen. Dieses Verständnis des Vergütungsrechts ist so eindeutig, dass es einer Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht bedarf.



Ende der Entscheidung

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