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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX ZB 82/06
Rechtsgebiete: InsO, InsVV, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 82/06

vom 7. Dezember 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum endgültigen Insolvenzverwalter.

Der Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, seine Bruttovergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 € zuzüglich Auslagen nebst hierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Berechnungsmasse von 3.203.102,51 € ausgegangen. Diesen Antrag abändernd hat er sodann eine Bruttovergütung in Höhe von 184.720,21 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf 3.683.887,31 € durch die Einbeziehung des Jahresmietzinses für das von der Schuldnerin angemietete Geschäftshaus erhöht. Mit Beschluss vom 14. April 2003 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 € (Bruttovergütung 106.501,98 €) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 391.774,52 € beansprucht, wobei er den Verkehrswert der Betriebsimmobilie mit 5.769.417,60 € angesetzt und in die Berechnungsgrundlage (insgesamt 8.972.520,11 €) aufgenommen hat. Ferner hat er den für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten Zuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Januar 2006 (IX ZB 101/04) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss erneut zurückgewiesen.

II.

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. In erster Linie kommt die Rechtsbeschwerde auf die bereits im früheren Rechtsmittelverfahren vertretene Auffassung des Beschwerdeführers zurück, das Landgericht habe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der mit einem Aussonderungsrecht belasteten Betriebsimmobilie befasst habe. Demgegenüber hatte der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532. z.V.b. in BGHZ 165, 266) entschieden, dass die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur relevant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Unter Hinweis auf die an dieser Entscheidung geübte Kritik im Schrifttum hält der Beschwerdeführer die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob trotz der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV an dieser Entscheidung festzuhalten ist.

Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beschwerdeführer nicht übersieht - das Insolvenzverfahren bereits am 1. November 2002 und damit vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. eröffnet. Die unter Hinweis auf die Neufassung dieser Vorschrift an der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2005 geübte Kritik betrifft den vorliegenden Fall daher nicht. Insoweit ist die Frage, ob und wie die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bei dessen Vergütung zu berücksichtigen ist, durch die Entscheidung vom 14. Dezember 2005 geklärt. Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, z.V.b. in BGHZ) auch für die Zeit nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. an seiner Auffassung festgehalten.

2. Soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer erneut für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Zuschlag von 6,25 % zugebilligt hat, liegt ebenfalls kein Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Das Landgericht hat einen Zuschlag in dieser Höhe für angemessen gehalten und dies mit den Umständen des vorliegenden Einzelfalles begründet. Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen seine Bindung an die die Aufhebung seiner ersten Entscheidung tragenden Rechtsauffassung des Senats verstoßen. Denn der Senat hat lediglich die vom Landgericht früher allein gegebene Begründung beanstandet, es könne einen höheren Zuschlag als den vom Amtsgericht zuerkannten Prozentsatz nicht bewilligen, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert sei. Damit hat der Senat das Landgericht nicht angehalten, einen höheren Zuschlag als 6,25% festzusetzen. Erst recht war das Landgericht nicht daran gebunden, dass das Amtsgericht möglicherweise von einem Zuschlag in Höhe von 25 % ausgegangen ist und diesen mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter auf ein Viertel (6,25 %) reduziert hat. Für das Vorliegen von Willkür fehlt jeder Anhaltspunkt.

3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die weitere von der Rechtsbeschwerde angegriffene Begründung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe durch seinen ursprünglichen Vergütungsantrag auf einen höheren Zuschlag verzichtet, rechtlichen Bedenken begegnet.

Ende der Entscheidung

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