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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 83/09
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, GG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 3 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Alt. 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob in dem Fall, dass der Schuldner vor Stellung des Insolvenzantrags seine ursprünglich ausgeübte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgegeben und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, das Insolvenzgericht des Ortes der ursprünglichen Tätigkeit des Schuldners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO für das Insolvenzverfahren örtlich (und international) zuständig ist, wenn das Unternehmen immer noch im Handelsregister eingetragen und glaubhaft gemacht ist, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwirkung zur Vollbeendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, stellt sich nicht. Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwirkung gibt es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts und der eigenen Darstellung des Schuldners seit Erstellung der Bilanz für das Jahr 2005 im Jahr 2007 nicht mehr. Allein die noch ausstehende Schuldentilgung stellt keine Abwicklungsmaßnahme dar. Andernfalls wäre für jedes Insolvenzverfahren, bei dem im Inland ansässige Gläubiger Forderungen anmelden können, auch ein inländisches Insolvenzgericht zuständig. Denn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt der Schuldner gerade deswegen, weil er zur Schuldentilgung nicht in der Lage ist, diese mithin aussteht. Einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu der tatrichterlich zu beurteilenden Frage, unter welchen Voraussetzungen Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwirkung gegeben sind, bedarf es nicht.

Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, die nach Auffassung des Schuldners in dem Verlust der Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach deutschem Recht infolge der Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland zu sehen sein soll, ist nicht gegeben. Die Verlagerung des Wohnsitzes des Schuldners in die Schweiz beruht auf dessen eigener Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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