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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: IX ZB 87/03
Rechtsgebiete: REAO Berlin, ZPO


Vorschriften:

REAO Berlin Art. 61 Abs. 2
ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2
Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F., § 206 BGB n.F. kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 87/03

vom 8. Januar 2004

in dem Rückerstattungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Vill aam 8. Januar 200 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 die erneute Bescheidung ihres Antrags auf rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz für Banknoten im Betrag von 841.955 ffs. Die Gelder wurden am 2. Dezember 1942 bei der rassisch verfolgten E. J. geb. M. in ihrer Pariser Wohnung von der französischen Polizei im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines Devisenvergehens beschlagnahmt. Die Beschwerdeführer sind die Rechtsnachfolger der Berechtigten. Ihr Erstantrag aus dem Jahre 1958 wurde - soweit für das Wiederaufnahmeverfahren von Interesse - durch die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin am 29. Juli 1971 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Kammergericht in seinem Beschluß vom 18. November 1974 aus, daß der Verbringungsnachweis von den Antragstellern individuell, d.h. konkret für die beanspruchten Banknoten, aus verständlichen Gründen nicht geführt worden sei; er sei aber für die französischen Banknoten auch nicht allgemein (prima facie) als erbracht anzusehen. Nach einem für das Devisenschutzkommando Frankreich geltenden Erlaß des Oberkommandos des Heeres (OKH) vom 7. Juni 1940 über die Behandlung von erbeuteten und beschlagnahmten Geldmitteln, Wertpapieren und Wertgegenständen aus den besetzten Gebieten hätten beschlagnahmte gesetzliche Zahlungsmittel in der Währung des Aufenthaltortes von den Zahlstellen sofort als Einzahlung und bei den Verwahrungen im Geldabrechnungsnachweis gebucht und im übrigen als Zahlungsmittel verwendet werden müssen. Demzufolge sei davon auszugehen, daß in Frankreich beschlagnahmte französische Banknoten in aller Regel nicht in das in § 5 BRüG bezeichnete Gebiet verbracht, sondern grundsätzlich in Frankreich als Zahlungsmittel verwendet worden seien. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

Zur Begründung ihres Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens haben die Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Schriftstücke aus dem Nationalarchiv in Paris ausgeführt, die vom Kammergericht dem OKH-Erlaß vom 7. Juni 1940 entnommene und seinem Beschluß vom 18. November 1974 zugrundegelegte Handhabung, daß in Frankreich eingezogene französische Währungsbeträge im Lande selbst verbraucht worden seien, habe sich aufgrund der neuen Beweismittel als nicht zutreffend erwiesen. Vielmehr könne den erst jetzt aufgefundenen Unterlagen entnommen werden, daß auch Beträge in französischer Währung durch die Reichskreditkasse Paris an die Deutsche Reichsbank überstellt worden seien.

Die Antragsteller sind der Ansicht, im Hinblick auf diese neuen Urkunden, welche die Beweissituation nach ihrer Auffassung grundlegend veränderten, müsse in Anlehnung an die zum Bundesentschädigungsgesetz entwickelten Abhilfe- und Zweitverfahrensgrundsätze erneut über ihren Rückerstattungsantrag entschieden werden.

Die Wiedergutmachungsämter von Berlin haben mit Beschluß vom 20. Juli 2000 den Antrag als unstatthaft zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Einspruch der Beschwerdeführer hat das Landgericht Berlin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II.

Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 BerlREAO könne die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhe. Ein solcher Gesetzesverstoß liege nicht vor.

Die Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses vom 29. Juli 1971 stehe zunächst einer erneuten Befassung und Entscheidung über denselben rückerstattungsrechtlichen Anspruch entgegen. Nach den hier allein anwendbaren Vorschriften der §§ 578 ff ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens sei der Restitutionsantrag unstatthaft, weil die fünfjährige Klagefrist ab Rechtskraft des Ersturteils (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) verstrichen sei.

Eine Aufhebung des rechtskräftigen Urteils in Verbindung mit dem Ausspruch einer Verpflichtung zur erneuten sachlichen Bescheidung, jedenfalls aber einer Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1969 (BVerfGE 27, 297 ff), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Abhilfe- oder Zweitverfahren sowie den Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz komme nicht in Betracht; denn eine solche Handhabung werde den unterschiedlichen Verfahrensarten nicht gerecht.

Im Verfahren des Bundesentschädigungsgesetzes ergebe sich aus der allgemeinen Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Verwaltungsakte auch nach Unanfechtbarkeit zugunsten des Betroffenen zu ändern, dessen Recht auf fehlerfreie Ausübung eines der Behörde insoweit zustehenden Ermessens. Die Ermessensausübung müsse auf Rechtsfehler dann gemäß Art. 19 Abs. 4 GG notwendig gerichtlich überprüfbar sein. Dagegen habe die Wiedergutmachungsbehörde nach dem westzonalen Besatzungsrecht Berlins nur eine begrenzte Entscheidungszuständigkeit. In echten Streitfällen habe das Wiedergutmachungsamt zwar den Sachverhalt aufzuklären; eine Entscheidungsbefugnis aufgrund der ermittelten Tatsachen komme ihm jedoch nicht zu, sondern es sei gezwungen, die Sache ohne eigene Entscheidung an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts zu verweisen (Art. 57 Abs. 1 BerlREAO). Hier habe es nicht anders gelegen, da der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 dem (erneut geltend gemachten) Anspruch widersprochen habe.

III.

Die Beschwerdeführer verkennen nicht, daß im Streitfall die Klagefrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen ist. Sie sind jedoch der Meinung, daß aus rechtsstaatlichen Gründen in allen Verfahrensarten der Wiedergutmachung von NS-Unrecht großzügige Möglichkeiten eines Wiederaufgreifens abgeschlossener Verfahren anerkannt werden müßten. Geeignetes Vorbild seien die Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz in der Bekanntmachung RzW 1973, 50 unter Abschnitt II. Nr. 1. Buchst. d), nach denen im Falle einer günstigeren erheblichen Änderung der Beweislage, insbesondere wenn Restitutionsgründe im Sinne des § 580 Nr. 6, 7 ZPO vorliegen, ein Zweitverfahren stattfinden könne. Denn die Überprüfungsfrist der Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz (siehe unter Abschnitt III. Nr. 2. Satz 4) beginne erst mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Gründe. Auf die Dauer der formellen Rechtskraft nach der Erstentscheidung komme es im Gegensatz zu § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an. Im Vergleich dazu dürften Verfolgte in Rückerstattungsverfahren nicht schlechtergestellt sein, wenn etwa - wie hier - neue Beweismittel aus ausländischen Staatsarchiven erst nach Ablauf von Geheimhaltungszeiten verfügbar würden. Denn das widerspreche dem Wiedergutmachungszweck und sei mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verfahren zur Wiedergutmachung von Eigentums- und Vermögensschäden in den Formen des Rückerstattungsrechts einerseits und der §§ 51 ff BEG andererseits müsse zudem aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 GG) möglichst ähnlich gestaltet sein.

IV.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Art. 9 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862; fortan: Überleitungsgesetz - ÜberlG) in Verbindung mit § 11 Nr. 1 Buchst. d) BRüG, Art. 62 Abs. 2 BerlREAO statthaft und nach den §§ 2 ff ÜberlG auch im übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Auch nach Neugestaltung der Rechtsmittel durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) finden auf das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde in Rückerstattungsverfahren nach § 2 ÜberlG mit den im Gesetz bezeichneten Einschränkungen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung weiterhin entsprechende Anwendung. Die Überleitung der Zuständigkeiten der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof sollte den Rechtsschutz der NS-Verfolgten in anhängigen Verfahren im wesentlichen so erhalten, wie er nach Besatzungsrecht zuvor bestand. Dieser Gedanke kommt sowohl in § 3 Abs. 1 ÜberlG zum Ausdruck, nach dem die weitere Beschwerde und die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfinden, als auch insbesondere in § 4 Abs. 4 ÜberlG, nach dem die Annahme der weiteren Beschwerde und der Revision nicht nach § 554b ZPO a.F. abgelehnt werden konnten.

Diese Vorschriften hat das Zivilprozeßreformgesetz nicht geändert, obwohl § 4 Abs. 4 ÜberlG nach Beseitigung der Annahmerevision teilweise obsolet wäre, falls § 2 ÜberlG als dynamische Verweisung aufgefaßt werden müßte. Schon das spricht gegen eine solche Auslegung.

Die Erwägung, die Beschwerdeentscheidung sei nach § 2 ÜberlG jetzt nur noch mit der Rechtsbeschwerde (§ 26 Nr. 1 EGZPO, §§ 574 ff ZPO) angreifbar, wäre aber vor allem deswegen unbegründet, weil sie das Rechtsschutzziel des Überleitungsgesetzes mißachtet. Revision und Rechtsbeschwerde der Zivilprozeßordnung sind nunmehr als reine Grundsatzrechtsmittel ausgestaltet, während nach § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 277, 293) die Annahme der Revision, die Aussicht auf Erfolg hatte, auch dann nicht abgelehnt werden durfte, wenn ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukam. Rückerstattungsverfahren, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, sind angesichts der wenigen Restfälle dieses auslaufenden Rechts kaum noch denkbar. Dies war auch schon bei Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes der Fall. Heute wie damals würde die vom Gesetz angeordnete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Rückerstattungsverfahren leerlaufen, wenn sie auf die Klärung von Grundsatzrechtsfragen beschränkt sein sollte. Sie dient aber, wie zuvor die Überprüfung gerichtlicher Beschwerdeentscheidungen durch die Obersten Rückerstattungsgerichte, einer Letztkontrolle der richtigen Rechtsanwendung, insbesondere auch der Verfahrensaufsicht, im Einzelfall, nachdem hier bereits die Erstbeschwerde gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 4 BerlREAO nur darauf gestützt werden konnte, daß die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhte.

2. Die von den Vorinstanzen angeführten Gründe gegen eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rückerstattungsverfahrens der Antragsteller sind aus Rechtsgründen unbedenklich.

a) Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, befindet eine klagabweisende Rückerstattungsentscheidung, welche den Bestand des streitigen Anspruchs verneint, hierüber mit formeller und materieller Rechtskraft zwischen den Parteien. Die Rechtskraft eines solchen Spruches kann, von möglichen Ausnahmen abgesehen, nicht durch ein Zweitverfahren vor dem Wiedergutmachungsamt überwunden werden. Denn der Behörde fehlt nach Art. 57 BerlREAO die Entscheidungszuständigkeit, wenn der Rückerstattungsanspruch, der dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegt, wie hier weiterhin streitig ist. In einem solchen Fall kommt nur eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Rückerstattungsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff ZPO in Betracht (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1 Bl. 4 unter b) m.w.N.; ORG Herford, RzW 1970, 154 Nr. 3 m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehört zu den hiernach anwendbaren Vorschriften bei der Wiederaufnahme von Rückerstattungsverfahren auch die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO (ORG für Berlin Bd. 30, 33, 36).

Diese Vorschrift ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 27, 297, 310). Im Interesse des Rechtsfriedens muß die unterlegene Partei die Ausschlußwirkung des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinnehmen. Der Schutz des Rechtsfriedens ist in besonderem Maße gegenüber dem Wiederaufnahmegrund des nachträglichen Auffindens von Beweisurkunden geboten, der die Rechtskraft ohnehin empfindlich einschränkt und daher rechtspolitisch nicht ganz befriedigt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 580 Rn. 27).

Die besondere Güterabwägung im Wiedergutmachungsrecht (BVerfG aaO S. 306) bewirkt insoweit keine Erleichterung etwaiger Rechtskraftdurchbrechungen. Denn auch den Verfolgten gegenüber rechtfertigt es das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit, sie in Rückerstattungsverfahren aus der Beachtung von Fristen und Förmlichkeiten nicht zu entlassen (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1992 - IX ZB 87/91, NJW-RR 1992, 1334, 1336 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24. März 1983 - 2 BvR 225/83, zur Versäumung der Antragsfrist nach den Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz).

Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F. - solange die Antragsteller an der Benutzung archivalischer Quellen durch hoheitliche Verschlußregelungen gehindert waren - kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn § 203 Abs. 2 BGB a.F. kann von vornherein nicht auf die Ausschlußfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO angewendet werden (BGHZ 19, 20, 22).

3. Da der Wiederaufnahmeantrag wegen Verstreichens der Ausschlußfrist unzulässig ist, haben sich das Landgericht und das Kammergericht folgerichtig mit den Umständen der Fristversäumnis und den Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO nicht weiter befaßt. Der Senat hält es für angezeigt, den tragenden Entscheidungsgründen noch folgende Bemerkungen hinzuzufügen:

Eine Wiederaufnahme wegen nachträglicher Urkundenauffindung gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO setzt voraus, daß die Verwendung der Urkunden im Rechtsstreit eine für die Wiederaufnahmekläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht dargetan.

Die Feststellungen, die der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf rückerstattungsrechtlichen Wertersatz für beschlagnahmte französische Banknoten der Erblasserin zugrunde liegen, finden sich in dem Beschluß des Kammergerichts vom 18. November 1974.

Die jetzt vorgelegten Archivalien betreffen Goldablieferungen der Reichskreditkasse Paris an die Deutsche Reichsbank, Edelmetallkasse, in Berlin, Transporte von französischen Banknoten von der Deutschen Reichsbank, Hauptkasse, Berlin nach Paris und Nachweise über Wertasservate bei der Reichskreditkasse Paris vom 15. September 1943. Soweit hier der bevorstehende Transport nach Berlin vermerkt ist, handelt es sich gleichfalls um Gold, um eine Platine, ferner um ausländische Noten und Münzen. In keinem Fall sind Versendungen von beschlagnahmten französischen Banknoten an die Deutsche Reichsbank in Berlin oder ihre Dienststellen belegt. Die Transporte von französischen Banknoten in umgekehrter Richtung lassen keine Rückschlüsse auf die Herkunft dieser Notenbestände zu. Sie können der Deutschen Reichsbank jedenfalls auch in der Abwicklung des normalen Waren- und Kapitalverkehrs zugeflossen sein.



Ende der Entscheidung

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