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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: IX ZB 89/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 89/07

vom 20. September 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Frist für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Der Schuldner kann die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr nachholen. Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Schuldner hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 5. Mai 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begann am 5. April 2007 zu laufen. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der Beschluss des Landgerichts vom 26. März 2007 zugestellt worden. Der Schuldner hat das Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf dieser Frist, am 10. Mai 2007, gestellt.

3. Ein Notanwalt war dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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