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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.1999
Aktenzeichen: IX ZB 89/98
Rechtsgebiete: BEG, DV-BEG


Vorschriften:

BEG § 219 Abs. 2
BEG § 35 Abs. 2
BEG § 31 Abs. 3
BEG § 33
BEG § 34
DV-BEG § 15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 89/98

vom

4. Februar 1999

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 4. Februar 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß § 35 Abs. 2 BEG auch zu Ungunsten des Rentenberechtigten anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 Bl. 2; v. 20. November 1997 - IX ZR 110/97, LM § 35 BEG 1956 Nr. 36 a.E.). Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß die Voraussetzungen dieser Norm für eine Heraufsetzung der Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von jetzt 40 % nicht erfüllt sind. Sie meint lediglich, der Grad der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % sei entsprechend § 15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG zusätzlich mit 5 Prozentpunkten bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Dem ist nicht zu folgen. Die genannte Vorschrift setzt voraus, daß die Rente in einem Hundertsatz des Diensteinkommens eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt ist (vgl. § 31 Abs. 3 BEG). Auf eine Mindestrente - wie sie hier durch Vergleich vereinbart wurde - ist diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht anzuwenden. Der Grad der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit ist bei der Festsetzung der Höhe der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 33, 34 BEG lediglich im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1973 - IX ZR 75/70, LM § 33 BEG 1956 Nr. 12) zu berücksichtigen. Dies ist hier ausweislich Bl. 7 des von der Klägerin als zutreffend angesehenen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 19. März 1997 geschehen. Um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Zulassung der Revision zu veranlassen vermöchte, handelt es sich insoweit nicht.



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