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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: IX ZB 9/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
ZPO § 321a
ZPO § 575 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 9/05

vom 12. Oktober 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat die sofortige Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss vom 10. November 2004 zurückgewiesen (§ 319 ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 InsO gelten insoweit nicht. Hinsichtlich des Beschlusses vom 24. September 2004, der die sofortigen Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 11. August 2004 und vom 16. September 2004 zurückgewiesen hat, ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder eine Rechtsbeschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden.

Soweit der Beschluss vom 2. Dezember 2004 auch eine Entscheidung nach § 321a ZPO enthält, ist diese unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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